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Richtlinien undVorgehensweisen
1.0 MISSION / VISION / WERTE
1.1 MISSION
SISEL ist die Abkürzung für Science, Innovation, Success, Energy & Longevity (Wissenschaft, Innovation,
Erfolg, Energie und Langlebigkeit). Unser Name ist Ausdruck unserer Mission. SISEL International nutzt
die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, um die Grundlagen von Gesundheit und Wohlbefinden
zu erforschen und Menschen mit alternativen Produkten für Ernährung, Körperpflege und Kosmetik
zu helfen, gesünder zu leben. Wir widmen unsere kontinuierliche Erforschung der neuen Life Sciences
unseren Kunden, die unsere innovativen Produkte und unsere Botschaft durch unser einzigartiges
Vertriebsmodell in die Welt tragen.
1.2 VISION
Wir leben heute in einer zweigeteilten Welt: In einem Teil sind die Menschen von chronischen
Krankheiten und Fettleibigkeit geplagt, im anderen leiden sie unter extremer Mangel- oder
Unterernährung und Armut. In einem Teil konsumieren Menschen ver- schreibungspflichtige
Medikamente häufiger als je zuvor in der Geschichte, im anderen haben sie absolut keinen Zugang
dazu. Im einen Teil dient das Gesundheitssystem mehr dem Profit der Pharmaunternehmen und
Krankenpflegeorganisationen, im anderen gibt es wenig bis gar keine medizinische Versorgung.
SISEL setzt sich für eine Zukunft in der Ernährung und Körperpflege ein, in der es vor allem um das
Wohlergehen des men- schlichen Körpers geht, in der Wissenschaft und Innovation genutzt werden,
um den Menschen ein Leben voll Energie und geprägt von Dauerhaftigkeit zu ermöglichen, verbunden
mit materiellem Erfolg und spiritueller Weiterentwicklung. Darum geht es bei unseren Produkten, und
diese Ideale setzen wir in unserem Geschäftsmodell um. Wir wollen die natürliche Selbsterhaltungskraft
des Körpers durch richtige Ernährung, Bewegung und die Ausmerzung von giftigen Inhaltsstoffen
unterstützen. Wir wollen Gesundheit fördern, anstatt nur auf Krankheit zu reagieren. Das tun wir
mit einem Geschäftsmodell, das nicht auf kurzfristige Gewinnmaximierung ausgerichtet ist, sondern
Unternehmertum in einem gesunden und nachhaltigen System ermöglicht und belohnt.
1.3 WERTE
Im Streben nach der ... aller unserer Stakeholder (Unternehmen, unabhängige Berater und andere
Geschäftspartner, Kunden) wollen wir Strukturen entwickeln, in denen Eigeninteresse dem Ganzen
nützt, in denen die Beteiligten ermuntert werden, den Nutzen für andere zu berücksichtigen und
dementsprechend die zielstrebige Verfolgung individueller Interessen zu mäßigen. Wir wollen eine
Kultur der Kooperation und Kollaboration schaffen und die gemeinsame Nutzung von Best Practices
weltweit fördern, während wir gleichzeitig im Kontakt mit unseren lokalen Ursprüngen bleiben
und unseren Respekt für die einheimischen Kulturen bewahren. Wir anerkennen und schätzen die
Einzigartigkeit unserer einzelnen Teammitglieder und würdigen ihren Beitrag. Wir weichen nicht von
moralischen oder ethischen Grundsätzen ab – niemals! Wir verpflichten uns dem Ziel, die Erwartungen
unserer Kunden, Berater und Mit- arbeiter zu verstehen und zu erfüllen. Wir unterstützen eine Kultur,
die den Wandel begrüßt und Innovation fördert. Wir wollen den Geist informieren, aufklären, erbauen,
erheben, motivieren, begeistern und beflügeln. Wir wollen nicht kontrollieren, diktieren, fordern,
zwingen, manipulieren oder herabwürdigen. Wir setzen uns für nachhaltiges Wachstum in Harmonie
mit unserer globalen Umwelt ein. Wir bieten der Welt voller Stolz die SISEL-Lösung für
Wohlergehen an.
2.0 EINFÜHRUNG
2.1 RICHTLINIEN UND VERGÜTUNGSPLAN IM RAHMEN DER BERATERVEREINBARUNG
Diese Richtlinien und Vorgehensweisen in ihrer vorliegenden Form und gemäß Ände- rung
nach ausschließlichem Ermessen von SISEL International, LLC, SISEL Inter- national AG und
deren verbundenen Unternehmen (im Folgenden „SISEL“ oder das „Unternehmen“) stellen
Geschäftspraktiken dar, die in Übereinstimmung mit den besten Interessen des Unternehmens
sind, und ein Verstoß gegen diese Richtlinien könnte eine Verletzung der Pflichten des Beraters
im Rahmen der Beratervereinbarung darstellen. Im gesamten Dokument Richtlinien und
Vorgehensweisen bezieht sich der Begriff „Ver- einbarung“ auf die SISEL-Beraterbewerbung und
-vereinbarung, die vorliegenden Richtlinien und Vorgehensweisen, den SISEL-Vergütungsplan für
Berater, das SISEL- Formular „ Erklärung des einträglichen Interesses“ (falls anwendbar) und alle
anderen Dokumente oder Vereinbarungen zwischen SISEL und unabhängigen Beratern. Es liegt in
der Verantwortung jedes Beraters, die aktuelle Version dieser Richtlinien und Vor- gehensweisen
zu lesen, zu verstehen, einzuhalten, zu kennen und in Übereinstimmung mit den darin enthaltenen
Informationen zu handeln. Beim Sponsern oder Einschreiben eines neuen Beraters liegt es in der
Verantwortung des sponsernden Beraters, dem Be- werber die aktuelle Version dieser Richtlinien
und Vorgehensweisen und den SISEL- Vergütungsplan für Berater zu übergeben, bevor er bzw. sie
die Beratervereinbarung unterzeichnet.
2.2 ZWECK DER RICHTLINIEN
SISEL ist ein Direktvertriebsunternehmen, das Produkte über unabhängige Berater ver- marktet.
Um die Beziehung zwischen den unabhängigen Beratern und SISEL klar zu definieren und explizit
einen Maßstab für zulässiges Geschäftsgebaren zu setzen, hat SISEL die Vereinbarung erstellt. SISEL
ist ein globales Unternehmen und die Gesetze, denen Geschäftsbeziehungen unterliegen, sind von
Land zu Land verschieden. SISEL strebt so weit wie möglich Einheitlichkeit in der Ausführung seiner
Geschäftstätigkeit auf der ganzen Welt an. Wo lokale Gesetze jedoch Änderungen erforderlich
machen, werden diese Änderungen in einem länderspezifischen Anhang geregelt. Falls Sie Ihre
geschäftliche Tätigkeit in einem Land ausüben, das lokale Änderungen erforderlich macht, wird
Ihre Vereinbarung mit SISEL gemäß den Angaben im länderspezifischen Anhang modifiziert.
Länderspezifische Anhänge sind am Ende dieser Richtlinien und Vorgehensweisen angefügt.
Die unabhängigen SISEL-Berater sind verpflichtet, die Bedingungen der Vereinbarung einzuhalten.
Dies ist eine Voraussetzung, um mit dem Unternehmen Geschäfte tätigen zu können. Um den
guten Namen und Ruf von SISEL zu schützen, verlangt SISEL außerdem, dass seine unabhängigen
Berater vollständig im Einklang mit Bundes-, bundesstaatlichen, länderspezifischen, Territorial- und
kommunalen Gesetzen handeln, denen die Ausübung ihres SISEL-Geschäfts und ihr Handeln im
Zusammenhang mit diesem Geschäft unterliegt. Unabhängige SISEL-Berater sind keine Mitarbeiter
von SISEL, sie sind unabhängige Unternehmer. Diese Richtlinien und Vorgehensweisen sind dazu
gedacht, die Vertragsbedingungen und -bestimmungen für die Tätigung von Ge- schäften zwischen
SISEL und den unabhängigen Beratern klar zu beschreiben; sie regeln jedoch nicht die täglichen
geschäftlichen Angelegenheiten eines unabhängigen Beraters. Vielmehr regeln diese Richtlinien
und Vorgehensweisen den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum von SISEL (einschließlich der
Nutzung von Marken und anderen immateriellen Werten für das Marketing) und beschreiben, wo
immer erforderlich, zulässige Geschäftspraktiken, um die gegenseitigen Geschäftsinteressen sowohl
von SISEL als auch der unabhängigen Berater zu schützen.
SISEL möchte seinen unabhängigen Beratern eine schlüsselfertige Geschäftschance bieten, die
die unabhängigen Berater in die Lage versetzt, erfolgreich ein eigenständiges Geschäft zu führen,
ohne Kosten für Lagerbildung und -haltung sowie Mitarbeiter tragen zu müssen oder sichere
und innovative Produkte für den Verkauf entwickeln zu müssen. Dennoch hängt der Erfolg der
unabhängigen Berater von ihrer eigenen Fähigkeit zu klarer und wirkungsvoller Kommunikation,
ihrer starken Arbeitsethik und ihrer Red- lichkeit im Umgang mit anderen ab. Der Erfolg der
unabhängigen Berater hängt außer- dem davon ab, dass sie sich mit den Bestimmungen und
Bedingungen vertraut machen, unter denen sie berechtigt sind, SISEL-Produkte zu verkaufen, SISELMarken
zu ver- wenden und anderweitig die Angebote von SISEL an seine unabhängigen Berater
zu nutzen. Die gründliche Kenntnis dieser Richtlinien und Vorgehensweisen hilft den unabhängigen
Beratern nicht nur, die Bedingungen ihrer Vereinbarung einzuhalten, sondern auch, auf dem Markt
erfolgreich zu sein.
2.3 ÄNDERUNGEN AN DER VEREINBARUNG
Bundes-, bundesstaatliche, länderspezifische, Territorial- und kommunale Gesetze unterliegen
Veränderungen, genauso wie Geschäftsumgebungen. SISEL behält sich das Recht vor, die Vereinbarung
und seine Preise ausschließlich nach eigenem Ermessen zu ändern. Durch Unterzeichnen der
Beratervereinbarung erklärt sich ein Berater damit einverstanden, alle Änderungen oder Modifikationen,
die SISEL vornimmt, einzuhalten. Änderungen treten mit der Benachrichtigung aller Berater darüber,
dass die Vereinbarung geändert worden ist, in Kraft. Die Benachrichtigung über Änderungen wird
in den offi- ziellen SISEL-Materialien veröffentlicht. Das Unternehmen stellt allen Beratern eine vollständige
Kopie der geänderten Bestimmungen auf einem oder mehreren der folgenden Wege zur
Verfügung: (1) als Beitrag auf der offiziellen Website des Unternehmens, (2) per elektronische Post
(E-Mail), (3) per Fax-Polling, (4) als Voicemail-System-Broadcast, (5) als Beifügung in Magazinen
des Unternehmens, (6) als Beifügung in Produktbe- stellungen oder Bonus-Schecks oder (7) als
Sonderpostversand. Die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit eines SISEL-Beraters oder die Annahme von
Boni oder Provisionen durch einen Berater stellt die Zustimmung zu allen Änderungen dar.
2.4 VERZÖGERUNGEN
SISEL übernimmt keine Verantwortung für Verzögerungen der Erfüllung seiner Ver- pflichtungen oder
für Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, wenn die Erfüllung auf- grund von Umständen, die außerhalb
seiner angemessenen Kontrolle liegen, kommer- ziell undurchführbar geworden ist. Hierzu gehören
ohne Einschränkung Streiks, Ar- beitskonflikte, Unruhen, Krieg, Brand, Tod, Beschränkung einer
Bezugsquelle einer der beteiligten Parteien oder Regierungserlasse oder -beschlüsse.
2.5 ABTRENNBARE RICHTLINIEN UND VORGEHENSWEISEN
Wenn eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung in ihrer aktuellen oder gegeben- enfalls geänderten
Form aus irgendeinem Grund als ungültig oder nicht durchsetzbar erkannt wird, wird nur der ungültige
Teil der Bestimmung abgetrennt und die übrigen Bestimmungen und Bedingungen bleiben voll wirksam
und sind so auszulegen, als wäre die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung nie Bestandteil
der Vereinbarung gewesen.
2.6 VERZICHTSERKLÄRUNG
Das Unternehmen verzichtet grundsätzlich nie auf sein Recht, auf der Einhaltung der Vereinbarung
und der anwendbaren Gesetze, denen die Führung eines Geschäfts unter- liegt, zu bestehen. Keine
Nichtausübung eines Rechts oder einer Befugnis im Rahmen der Vereinbarung durch SISEL oder keine
Nichtbeharrung auf der strikten Einhaltung aller Verpflichtungen oder Bestimmungen der Vereinbarung
durch einen Berater sowie keine Gepflogenheit oder übliche Praxis der Parteien abweichend von
den Bestimmun- gen der Vereinbarung stellt einen Verzicht von SISEL auf sein Recht dar, die exakte
Einhaltung der Vereinbarung einzufordern. Eine Verzichtserklärung von SISEL kann nur in schriftlicher
Form durch einen autorisierten Handlungsbevollmächtigten des Unter- nehmens erfolgen. Der Verzicht
von SISEL auf die Verfolgung eines bestimmten Ver- stoßes durch einen Berater berührt oder schmälert
weder die Rechte von SISEL in Bezug auf etwaige nachfolgende Verstöße, noch berührt er in irgendeiner
Weise die Rechte oder Pflichten eines anderen Beraters. Ebenso wenig berührt oder schmälert die Verzögerung
der Ausübung eines Rechts aufgrund eines Verstoßes oder die Nichtausübung eines solchen
Rechts durch SISEL in irgendeiner Weise die Rechte von SISEL in Bezug auf diesen oder irgendeinen
nachfolgenden Verstoß. Das Vorliegen einer Forderung oder Klage eines Beraters gegen SISEL
stellt keine Einwendung gegen das Recht von SISEL auf Durchsetzung irgendeiner Bedingung oder
Bestimmung der Vereinbarung dar.
3.0 SO WERDEN SIE SISEL-BERATER
3.1 VORAUSSETZUNGEN, UM SISEL-BERATER ZU WERDEN
Um SISEL-Berater zu werden, muss jeder Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
Er/sie ist laut Gesetz in seinem/ihrem Land, Bundesstaat bzw. Bundesland voll- jährig;
Er/sie wohnt in einem Land, in dem der unabhängige Berater in Übereinstimmung mit dem lokal
anwendbaren Recht SISEL-Produkte verkaufen oder anderweitig an der SISEL-Geschäftschance teilhaben
kann;Er/sie hat eine gültige Sozialversicherungsnummer, Steuernummer oder Personalausweisnummer;
Er/sie kauft ein SISEL-Berater-Kit; und Er/sie sendet eine ordnungsgemäß ausgefüllte und
unterzeichnete Beraterbewerbung und -vereinbarung an SISEL. Das Unternehmen behält sich das
Recht vor, Neubewerbungen oder Anträge auf Ver- längerung abzulehnen (einschließlich automatische
Verlängerungen gemäß Abschnitt 3.5 weiter unten).
3.2 KEIN KAUF ERFORDERLICH
Keine Person ist verpflichtet, SISEL-Produkte, -Dienste oder -Verkaufshilfsmittel zu erwerben
oder irgendeine Gebühr zu bezahlen, um ein unabhängiger Berater zu werden. Ungeachtet des
Vorstehenden müssen neue unabhängige Berater, sofern gemäß lokal anwendbarem Recht zulässig, zum
Unternehmens„preis“ ein Berater-Kit kaufen, das Informationen über SISEL-Produkte, Verkaufshilfsmittel
und andere Materialien im Zusammenhang mit der SISEL-Geschäftschance enthält. SISEL kauft
wiederverkaufbare unbenutzte und ungeöffnete Berater-Kits von jedem Berater zurück, der seine
Berater- vereinbarung entsprechend den Bedingungen in Abschnitt 8.2 kündigt.
3.3 EINSCHREIBUNG ALS NEUER BERATER
Sofern jeweils gemäß anwendbarem lokalen Recht zulässig, bietet SISEL angehenden Beratern
vier bequeme Möglichkeiten, sich einzuschreiben. Ein Bewerber kann a) die Bewerbung und die
Vereinbarung sowie die Zahlung für das Berater-Kit per Post an die auf dem Formular angegebene
Unternehmenszentrale von SISEL senden, b) sich online auf der Website von SISEL oder auf der
persönlichen SISEL-Website seines Sponsors einschreiben, c) die Bewerbung und die Vereinbarung
per Fax senden oder d) die SISEL-Zentrale während der regulären Geschäftszeiten anrufen, um eine
vorläufige Berater-ID (Distributorship Identification Number, „DIN“) und eine vorläufige Genehmigung
für einen neuen Berater zu erhalten. (Telefonnummern und Geschäfts- zeiten sind auf der Vorderseite
der Beraterbewerbung und -vereinbarung angegeben.)
Wenn der Bewerber sich per Fax einschreibt, muss er sowohl die Vorderseite als auch die Rückseite der
Bewerbung und Vereinbarung unter der darauf angegebenen Fax- nummer an SISEL senden. Bei einer
Einschreibung per Fax muss die Zahlung für das Berater-Kit per Kreditkarte ausgeführt werden.
Wenn der Bewerber sich telefonisch einschreibt, muss er alle erforderlichen Angaben für die
Beratervereinbarung am Telefon machen können und ein Berater-Kit mit einer gültigen Kreditkarte
bestellen. Die DIN und die Genehmigung des neuen Beraters sind 30 Tage lang gültig, vorbehaltlich der
Annahme der ausgefüllten und unterzeichneten Original-Beraterbewerbung und -vereinbarung durch
SISEL. Sobald die Original- Beraterbewerbung und -vereinbarung bei SISEL eingegangen ist, wird die
neue Berater- vereinbarung auf ein ganzes Jahr ab dem Datum der Ausgabe der DIN verlängert, und
dem Berater wird auf dem Postweg ein Beraterausweis zugesendet. Geht die neue Be- raterbewerbung
und -vereinbarung nicht innerhalb der 30-Tage-Frist bei SISEL ein, läuft die vorläufige Genehmigung ab,
die DIN wird storniert, und die Beraterbewerbung und -vereinbarung wird automatisch gekündigt.
3.4 VORTEILE FÜR DEN BERATER
Sobald eine Beraterbewerbung und -vereinbarung von SISEL angenommen worden ist, stehen dem
neuen Berater die vollen Vorteile der Beratervereinbarung zur Verfügung. Zu diesen Vorteilen gehört
das Recht, SISEL-Produkte wiederzuverkaufen und aus diesen Wiederverkäufen Gewinn zu ziehen;
am SISEL-Vergütungsplan teilzunehmen; andere Personen als Direktkunden oder Berater für das SISELGeschäft
zu sponsern; regelmäßige SISEL-Veröffentlichungen und andere Mitteilungen von SISEL
zu erhalten;
an von SISEL gesponserten Support-, Service-, Schulungs-, Motivations- und Anerkennungsmaßnahmen
teilzunehmen (hierfür gelten unter Umständen zusätzliche Gebühren) und an von SISEL gesponserten
Verkaufsförderungs- und Incentive-Wettbewerben und -Programmen für unabhängige
Berater teilzunehmen.
3.5 VERLÄNGERUNG DES SISEL-GESCHÄFTS
Die Laufzeit der Beratervereinbarung beträgt ein Jahr ab Datum der Annahme durch SISEL. Der
Berater muss seine Beratervereinbarung jedes Jahr verlängern lassen, indem er am Jahrestag des
Bestehens seiner Beratervereinbarung oder davor eine jährliche Ver- längerungsgebühr zur Deckung
der Verwaltungskosten in Höhe von 15 USD bezahlt. Wird die Verlängerungsgebühr nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Ablauf der derzei- tigen Laufzeit der Beratervereinbarung bezahlt, wird die
Beratervereinbarung auto- matisch gekündigt. Der Berater hat die Möglichkeit, den Automatischen
Verlänge- rungsplan zu nutzen. Bei Teilnahme an diesem Verlängerungsplan wird die Gebühr entweder
a) von der Bonuszahlung des Beraters für den Monat, in den der Jahrestag des Bestehens der
Beratervereinbarung fällt, abgezogen oder b) der Kreditkarte oder dem Girokonto des Beraters
belastet. Um sich für den Automatischen Verlängerungsplan einzutragen, kreuzen Sie einfach in der
Beraterbewerbung unter Automatischer Verlängerungsplan das Kästchen „JA“ an.
4.0 BETREIBEN EINES SISEL-GESCHÄFTS
4.1 EINHALTUNG DES SISEL-MARKETINGPLANS
Die Berater müssen die Bedingungen des Marketingplans von SISEL, wie sie in den offiziellen
SISEL-Unterlagen dargelegt sind, einhalten. Um den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum des
Unternehmens zu gewährleisten, ist es den Beratern untersagt, die SISEL-Chance durch ein anderes oder
in Kombination mit einem anderen Marke- tingsystem, -programm oder -verfahren anzubieten, das im
Widerspruch zu dem in den offiziellen SISEL-Unterlagen ausdrücklich dargelegten System steht oder
gegen dieses verstößt. Die Berater verlangen von anderen derzeitigen oder angehenden Direktkunden
oder Beratern nicht oder ermutigen sie nicht, auf irgendeine Weise an der SISEL- Geschäftschance
teilzunehmen, die von dem in den offiziellen SISEL-Unterlagen dargelegten Plan abweicht. Die
Berater verlangen von anderen derzeitigen oder angehenden Direktkunden oder Beratern nicht oder
ermutigen sie nicht, irgendeine andere Vereinbarung oder einen anderen Vertrag zu unterzeichnen
als die offiziellen SISEL-Vereinbarungen und -Verträge, um SISEL-Berater zu werden. Entsprechend
verlangen die Berater von anderen derzeitigen oder angehenden Direktkunden oder Beratern nicht oder
ermutigen sie nicht, von irgendeiner Person oder anderen Einheit irgendeinen anderen Kauf zu tätigen
oder an eine Person oder Einheit eine andere Zahlung zu leisten als die Käufe oder Zahlungen, die in
den offiziellen SISEL- Unterlagen als empfohlen oder erforderlich angegeben sind, um am SISEL-Vergütungsplan
teilzunehmen.
4.2 WERBUNG
4.2.1 ALLGEMEINES
Unabhängige SISEL-Berater sind berechtigt, die Handelsmarken, Marken, Geschäfts- modelle,
Beraterinformationen und anderes geistiges Eigentum von SISEL ausschließ- lich in Übereinstimmung
mit dem in der Vereinbarung beschriebenen beschränkten Nutzungsrecht zu nutzen. Entsprechend
müssen alle Berater als Bedingung für ihre Tätigkeit als unabhängiger Berater den guten Ruf von SISEL
und seinen Produkten schützen und fördern. Darüber hinaus muss jede Marketingaktivität und Werbung
für SISEL, die SISEL-Geschäftschance, den SISEL-Vergütungsplan und die SISEL- Produkte im Einklang
mit dem öffentlichen Interesse stehen und darf keinerlei unhöf- liche, betrügerische, irreführende,
unethische oder unmoralische Handlungsweisen oder Praktiken beinhalten.
Für jegliche Aktivitäten oder Materialien zur Bewerbung der SISEL-Produkte oder der SISELGeschäftschance
dürfen nur die Verkaufshilfsmittel und Begleitmaterialien genutzt werden, die
von SISEL hergestellt oder genehmigt worden sind (wobei die Genehmigung von Aktivitäten oder
Materialien aus beliebigem Grund verwehrt werden kann). Abgesehen von den Rechtsfragen, die sich
aus dem Schutz der Rechte von SISEL am geistigen Eigentum ergeben, schützt die strikte Einhaltung
dieser Regeln auch die unabhängigen SISEL-Berater selbst. SISEL hat seine Produkte, Produktetiketten,
Geschäftsmodelle und Werbematerialien sowie seinen Vergütungsplan sorgsam so konzipiert, dass
die SISEL-Geschäftschance in allen Aspekten fair, ehrlich und fundiert ist und mit den umfangreichen
und komplexen Anforderungen der Gesetze zahlreicher Rechtssysteme übereinstimmt. Berater, die
versuchen, eigene Verkaufshilfsmittel und Werbematerialien zu entwickeln (einschließlich Internet-
Anzeigen), verstoßen ungeach- tet ihrer Integrität und guten Absichten möglicherweise unbeabsichtigt
gegen alle mög- lichen Statuten oder Vorschriften, was sich wiederum auf das Unternehmen und auf
andere unabhängige Berater auswirkt.
Berater, die die Rechte des Unternehmens am geistigen Eigentum verletzen, nicht genehmigte Verkaufsund
Marketinghilfsmittel herstellen (einschließlich Internet- Anzeigen), falsche Behauptungen in Bezug
auf SISEL-Produkte aufstellen oder sich anderweitig widerrechtlich oder unvorschriftsmäßig betätigen,
setzen sich mögli- cherweise Straf- oder Disziplinarmaßnahmen des Unternehmens aus (wie in Abschnitt
9.1 unten ausführlich beschrieben) und riskieren eine zivilrechtliche Klage durch das Unternehmen oder
Dritte oder eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Klage durch staatliche Behörden.
Den Beratern ist es untersagt, vom Unternehmen produzierte Videos auf Websites für den Austausch
von Dateien oder Videos, einschließlich YouTube, hochzuladen.
4.2.2 WEBSITES DER BERATER
Wenn ein Berater eine Internet-Website nutzen möchte, um für sein Geschäft zu werben, kann er
dies über das unternehmenseigene Programm für replizierte Websites tun (sofern verfügbar). Dieses
Programm ermöglicht es Beratern, Werbung im Internet zu betreiben und aus einer Reihe von
Homepage-Designs auszuwählen, die sich mit der Botschaft des Beraters und seinen Kontaktdaten
personalisieren lassen. Diese Websites bieten eine nahtlose Verknüpfung direkt zur offiziellen SISELWebsite,
sodass der Berater von einer professionellen und vom Unternehmen genehmigten Internet-
Präsenz profitiert. Kein Berater darf eigenständig eine Website entwerfen, auf der die Namen, Logos
oder Produktbeschreibungen von SISEL verwendet werden oder anderweitig (direkt oder indirekt)
für SISEL-Produkte oder die SISEL-Geschäftschance geworben wird. Ebenso wenig darf ein Berater
Anzeigen im Internet verwenden, in denen Behauptungen über Produkte oder Einkommen aufgestellt
werden, die letztlich mit SISEL-Produkten, der SISEL-Geschäftschance oder dem SISEL-Vergütungsplan
in Verbindung stehen. Die Nutzung irgendeiner anderen Internet-Website oder -Webseite (einschließlich
und ohne Einschränkung Auktionswebsites wie eBay), um auf irgendeine Weise den Verkauf von SISELProdukten,
die SISEL-Geschäftschance oder den Vergütungsplan zu fördern, stellt einen Verstoß gegen
die Vereinbarung dar und kann eine der in Abschnitt 9.1 beschriebenen Disziplinarmaßnahmen zur
Folge haben.
SISEL erlaubt es den Beratern, auf ihren eigenen, persönlichen Websites Werbung zu treiben,
vorausgesetzt, dass sie dabei alle damit verbundenen Richtlinien einhalten. Jegliche Nutzung von SISELMarken,
-Logos oder anderem geistigen Eigentum von SISEL, einschließlich Nutzung im Internet, muss
im Einklang mit den Richtlinien von SISEL stehen und vor Beginn der Nutzung von SISEL genehmigt
werden. Die Websites von Beratern dürfen ohne vorherige Genehmigung durch das SISEL Compliance
Depart- ment (Abteilung für die Einhaltung von Vorschriften) nicht veröffentlicht werden. Ist eine
Website von SISEL genehmigt worden, hat jegliche Veränderung der Website oder ihres Inhalts ohne
vorherige schriftliche Genehmigung durch SISEL ausschließlich nach SISELs eigenem Ermessen die
Suspendierung oder Kündigung des betreffenden Be- raters zur Folge. Die Verwendung von Materialien,
die nach ausschließlichem Ermessen von SISEL als pornografisch, diskriminierend oder anderweitig
beleidigend zu betrach- ten ist, ist strengstens verboten, und die Missachtung dieser Vorschrift hat die
sofortige Kündigung des Beraters zur Folge. Auch die Verlinkung einer Webseite mit Informa- tionen
über SISEL oder dessen Produkte mit einer Seite, die solche unangebrachten Informationen enthält,
hat die sofortige Kündigung des Beraters zur Folge. Zum Zwecke der Genehmigung der Website eines
Beraters benötigt SISEL eine elektronische Kopie einschließlich des gesamten HTML-Codes und aller
begleitenden Quellen, auf die Bezug genommen wird. Elektronische Kopien sind direkt an das SISEL
Compliance Depart- ment zu senden. Nach Eingang der Website beim Compliance Department und
Zahlung der Gebühr für die Website-Registrierung wird die Website in eine PDF-Datei konver- tiert, in
der alle durchzuführenden Änderungen angegeben sind. Beachten Sie bitte, dass für Ihre Website eine
jährliche Gebühr von 200 USD berechnet wird.
4.2.2.1 DIE WEBSITE-RICHTLINIEN VON SISEL:
1. Abgrenzung zwischen der Website des unabhängigen Beraters und der Unter- nehmens-Website
von SISEL Die Website muss auf jeder Seite eine deutlich sichtbare Kopfzeile und Fußzeile mit den
Worten „Unabhängiger Berater“ bzw. „Unabhängige Beraterin“ enthalten.
Die persönliche Website eines Beraters darf keine exakte Kopie der internationalen Unternehmens-
Website von SISEL sein und muss optisch von dieser unterscheidbar sein.
2. SISEL-Marken und -Geschäftsdokumente
Die Website muss auf jeder Seite eine Kopfzeile und eine Fußzeile mit der folgenden Erklärung
enthalten: „SISEL™, FuCoyDon™, FuCoyDon UFG™, SupraMaxx™ und Spectra AO™ sind Marken
von SISEL International, LLC und/oder seinen verbundenen Unternehmen.“ (Die Berater müssen nur
diejenigen Marken nennen, die tatsächlich auf der Website erscheinen). Die Website muss nur das erste
Vorkommen eines Markennamens auf jeder Seite referenzieren.
Jegliche Nutzung von Marken in irgendeiner Form, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die SISELMarken
wie SISEL™, FuCoyDon™, FuCoyDon UFG™, SupraMaxx™ und Spectra AO™, sei es einzeln
oder in Kombination mit anderen Wörtern, in Internet-Website-URLs und Domänennamen ist ohne
vorherige schrift- liche Genehmigung von SISEL verboten. Den Beratern ist es untersagt, SISEL- Marken,
-Handelsnamen, -Logos oder urheberrechtlich geschütztes Material von SISEL ohne die vorherige
schriftliche Zustimmung von SISEL zu verwenden.
Jegliche Nutzung von Marken in irgendeiner Form in verborgenem Code und Metatags ist ohne
vorherige schriftliche Zustimmung von SISEL verboten, ebenso wie jegliche andere Nutzung der Marken.
Die Website darf keine PDF-Versionen von SISEL-Geschäftsdokumenten enthalten. Die Berater sind
berechtigt, SISEL-Geschäftsdokumente auf der offi- ziellen Website des Unternehmens anzusehen und
von dort auszudrucken.
3. Werbejargon und Behauptungen Auf der Website darf nicht behauptet werden, es handele sich
um eine „offi- zielle“ oder „autorisierte“ Website. Wenn der Name SISEL im Text verwendet wird, ist
er stets in Großbuchstaben zu schreiben. SISEL wird ganz in Großbuchstaben geschrieben, weil unser
Name eine Abkürzung ist. Dabei steht jeder Buchstabe für einen der Grundsätze, auf denen unser
Unternehmen aufbaut: Science, Innovation, Success, Energy, Long- evity (Wissenschaft, Innovation,
Erfolg, Energie, Langlebigkeit). Die Inhalte der Websites der unabhängigen Berater sollten diesem Stil
folgen. Verborgener Code und Metatags dürfen keinerlei ausdrückliche oder konklu- dente medizinische
Aussagen oder Wörter, die sich auf Krankheit oder Krankheiten beziehen, enthalten. Die Website muss
die Nichtverunglimpfungsrichtlinie von SISEL erfüllen. Dies betrifft, ist jedoch nicht beschränkt auf
Aussagen, durch die indirekt an- dere Berater herabgesetzt werden, z. B. „einziger legitimer... “ oder
„einziger zertifizierter“ Berater.
4 Betrieb der Website eines unabhängigen Beraters
4.1 Die Berater sind nicht berechtigt, SISEL-Produkte auf Internet-Websites zu verkaufen, einschließlich,
jedoch nicht beschränkt auf Online-Kaufhäuser, In- ternet-Auktionen, Internetshops oder virtuelle
Einkaufs-Websites. Solche Websites gelten bei SISEL als Einzelhandels- oder Serviceunternehmen
gemäß der Richtlinie über gewerbliche Verkaufsstellen („Commercial Outlets“). Persönliche Websites
von Beratern gelten nicht als Einzelhandels- oder Serviceunternehmen, wenn diese Websites sich
im Privatbesitz der SISEL-Berater befinden und die auf den Websites verkauften Produkte auf die
persönlichen Produkte der Websiteeigentümer be- schränkt sind.
5 Links
5.1 Websites von Beratern dürfen Links von einer Seite über SISEL-Produkte zu einer Homepage
enthalten, die mehrere Produkte zum Verkauf anbietet oder auf der für mehrere Produkte geworben
wird. Sowohl die Seite mit den SISEL-Produkten als auch die Homepage müssen die SISEL-Richtlinien
für Werbung erfüllen und von SISEL genehmigt worden sein. Auf der Seite mit den SISEL-Produkten
selbst darf nur für SISEL-Produkte geworben werden und kein Link zu irgendeinem der anderen
Produkte enthalten sein. SISEL behält sich das Recht vor, Websites ab- zulehnen, auf denen SISELProdukte
in vergleichsweise unvorteilhafter Weise dargestellt werden. SISEL behält sich darüber hinaus
das Recht vor, die Geneh- migung für die Platzierung von SISEL-Produkten auf einer Homepage, die
Produkte oder Services fragwürdiger oder anstößiger Natur enthält, zu verweigern.
Websites von Beratern dürfen keine Links zu Websites enthalten, die SISEL für fragwürdig oder anstößig
hält. Außerdem dürfen die Berater keine Links zu Web- sites einfügen, die Behauptungen über die
Heilkraft oder in Bezug auf das Einkom- men im Zusammenhang mit SISEL-Marken enthalten.
Die Websites der Berater müssen einen Link zur Unternehmens-Website unter der Adresse www.
siselinternational.com enthalten und dürfen Links zu anderen Websites enthalten, die vom SISEL
Compliance Department genehmigt worden sind.
Die Websites der Berater dürfen Links zu anderen Websites enthalten, die etablierte Informationen
über die einschlägige wissenschaftliche Forschung ent- halten. Beim Erstellen von Links zu
solchen Websites muss eine Zwischenseite mit einer Haftungsausschlusserklärung eingefügt
werden. Diese Seite muss sich zwi- schen der Homepage der persönlichen Website und der
Website mit den For- schungsinformationen des Drittanbieters befinden und darf ausschließlich die
Haftungsausschlusserklärung enthalten. Der Haftungsausschluss sollte folgenden Wortlaut haben:
„Die hier verlinkte Website wird von SISEL weder gutgeheißen noch betrieben. Die hierin enthaltenen
Informationen und Sichtweisen drücken ausschließlich die Sicht- weisen des Eigentümers dieser Website
aus und stellen keinerlei ‚Werbung‘ für SISEL-Produkte dar. Wenn Sie diese Haftungsausschlusserklärung
gelesen und verstanden haben, klicken Sie unten auf die Schaltfläche ‚Weiter.“
Sobald der Benutzer auf die Schaltfläche „Weiter“ klickt, wird er auf die Website des Drittanbieters
geleitet. Die Website des Drittanbieters muss sich auf einer separaten Website-Domäne befinden und
darf keinen umgekehrten Link zurück zur Website des Beraters enthalten. Diese Richtlinien gelten für
Websites und Inter- netanzeigen von Beratern sowie für Beiträge von Beratern zu Blogs, Gästebüchern
und Foren.
4.2.3 DOMÄNENNAMEN UND E-MAIL-ADRESSEN
Es ist den Beratern untersagt, eine/n der Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsnamen,
Dienstleistungsmarken oder Produktnamen von SISEL, den Namen des Unternehmens oder irgendeine
Ableitung hiervon für einen Internet-Domänennamen zu verwenden oder zu versuchen, ihn als
solchen eintragen zu lassen. Ebenso ist es den Beratern unter- sagt, eine/n der Handelsnamen,
Marken, Dienstleistungsnamen, Dienstleistungsmarken oder Produktnamen von SISEL, den Namen des
Unternehmens oder irgendeine Ablei- tung hiervon in eine E-Mail-Adresse zu integrieren oder dies
zu versuchen.
4.2.4 MARKEN UND COPYRIGHT
SISEL erlaubt die Verwendung seiner Handelsnamen, Marken, Designs oder Symbole durch irgendeine
Person, einschließlich SISEL-Beratern, nicht ohne seine vorherige schriftliche Genehmigung. Die Berater
dürfen ohne schriftliche Genehmigung von SISEL keine Aufzeichnungen von Firmenveranstaltungen
und -vorträgen zum Zwecke des Verkaufs oder Vertriebs herstellen. Ebenfalls ist den Beratern
das Reproduzieren von Aufzeichnungen der vom Unternehmen hergestellten Audio- oder
Videopräsentationen zu Verkaufszwecken oder zum persönlichen Gebrauch untersagt.
Der Name SISEL und andere von SISEL gegebenenfalls angenommene Namen sind firmeneigene
Handelsnamen, Marken und Dienstleistungsmarken von SISEL. Als solche sind diese Marken für SISEL
von großem Wert und werden daher den Beratern aus- schließlich zum Gebrauch in einer ausdrücklich
genehmigten Weise zur Verfügung gestellt. Die Verwendung des Namens SISEL für eine Sache, die
nicht vom Unter- nehmen hergestellt wurde, ist verboten, außer in folgender Formulierung: Name des
Beraters Unabhängiger SISEL-Berater Alle Berater dürfen sich selbst als „Unabhängiger SISEL-Berater“
unter ihrem eigenen Namen auf den „Gelben Seiten“ (im Branchenverzeichnis) eintragen lassen. Die
Berater sind nicht berechtigt, eine Anzeige im Telefonbuch unter Verwendung des Namens oder Logos
von SISEL zu platzieren. Die Berater dürfen sich am Telefon nicht mit „SISEL“, „SISEL International“ oder
mit irgendeiner anderen Formulierung melden, die den Anrufer zu der Annahme verleitet, er hätte die
Firmenzentrale von SISEL erreicht.
4.2.5 MEDIEN UND MEDIENANFRAGEN
Die Berater dürfen keinerlei Medienanfragen in Bezug auf SISEL oder seine Produkte beantworten.
Alle Anfragen von Medien irgendwelcher Art müssen sofort an die Rechtsabteilung von SISEL (Legal
Department) weitergeleitet werden. Mit dieser Vorgehensweise soll sichergestellt werden, dass die
Öffentlichkeit exakte und ein- heitliche Informationen erhält und ein angemessenes Bild in der
Öffentlichkeit ab- gegeben wird.
4.2.6 SPAMMING UND UNAUFGEFORDERT ZUGESENDETE FAXNACHRICHTEN
Außer gemäß Bestimmung in diesem Abschnitt dürfen die Berater keine unaufgefordert zugesendeten
Faxnachrichten, Massen-E-Mail-Aussendungen oder unaufgefordert zuge- sendete E-Mails („Spamming“)
in Bezug auf den Betrieb ihres SISEL-Geschäfts ver- wenden oder übertragen. Die Begriffe
„unaufgefordert zugesendete Faxnachrichten“ und „unaufgefordert zugesendete E-Mails“ bedeuten
die Übertragung, über Telefax bzw. elektronische Post, jeglicher Materialien oder Informationen, in
denen Werbung für SISEL, seine Produkte, seinen Vergütungsplan oder irgendeinen anderen Aspekt
des Unternehmens gemacht wird, an irgendeine Person, ausgenommen Faxnachrichten oder E-Mails
an (a) eine Person mit vorheriger ausdrücklicher Aufforderung oder Erlaubnis dieser Person oder (b)
eine Person, mit der der Berater eine bestehende geschäftliche oder persönliche Beziehung pflegt. Der
Begriff „bestehende geschäftliche oder persön- liche Beziehung“ bedeutet eine vorausgehende oder
vorhandene Beziehung, die durch eine freiwillige Kommunikation in beiden Richtungen zwischen
einem Berater und einer Person auf der folgenden Grundlage entstanden ist: (a) eine Anfrage,
ein Antrag, ein Kauf oder eine Transaktion der Person hinsichtlich der vom betreffenden Berater
angebotenen Produkte oder (b) eine persönliche oder familiäre Beziehung, die von keinem der
Beteiligten zuvor beendet worden ist.
4.3 VERBOT DES BONUSKAUFS
Bonuskauf ist strengstens verboten. „Bonuskauf“ umfasst folgende Praktiken: (a) die Einschreibung
von Personen oder Einheiten, ohne dass diese Kenntnis von einer Beraterbewerbung und
-vereinbarung haben und/oder die Beraterbewerbung und -vereinbarung unterschrieben haben; (b)
die Einschreibung einer Person oder Einheit als Berater oder Direktkunde in betrügerischer Absicht;
(c) die Einschreibung oder versuchte Einschreibung von nicht existierenden Personen oder Einheiten
als Berater oder Direktkunden („Phantome“); (d) die Verwendung einer Kreditkarte durch einen
Berater oder Direktkunden oder im Namen eines Beraters oder Direktkunden, wenn der Berater oder
Direktkunde nicht Eigentümer der Kreditkarte und Inhaber des zugehörigen Kreditkartenkontos ist, es
sei denn, es wurden vorherige Absprachen getroffen, wonach der Berater oder Direktkunde, der das
Produkt oder den Service erhält, dem Kredit- karteninhaber den Betrag zeitnah zurückzahlt, wobei die
Kaufunterstützung als Ent- gegenkommen gegenüber dem Käufer geleistet wird, der unter Umständen
keine Kreditkarte hat, und nicht rein zur Vorverlegung eines Kaufs in eine bestimmte Pro- visions- oder
Bonusperiode oder einen Provisions- oder Bonuszyklus; (e) der Erwerb von SISEL-Handelsware im
Namen eines anderen Beraters oder Direktkunden oder unter der ID-Nummer eines anderen Beraters
oder Direktkunden, um sich für Pro- visionen oder Boni zu qualifizieren.
4.4 GESELLSCHAFTEN
Eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Personen- gesellschaft
oder Treuhandgesellschaft (in diesem Abschnitt gemeinsam als „Gesell- schaft“ bezeichnet) kann
sich ebenfalls als SISEL-Berater bewerben, indem sie ihre Eintragungsurkunde, Gründungsurkunde,
ihren Gesellschaftsvertrag oder ihren Treuhandvertrag (diese Dokumente werden zusammen als die
„Gesellschaftsdoku- mente“ bezeichnet) zusammen mit einem korrekt ausgefüllten Formular „ Erklärung
des einträglichen Interesses“ an SISEL sendet. Wenn ein Berater sich online einschreiben lässt, müssen
die Gesellschaftsdokumente und das Formular „ Erklärung des ein- träglichen Interesses“ innerhalb von
30 Tagen ab der Online-Einschreibung eingereicht werden. (Gehen diese Dokumente nicht innerhalb
der 30-Tage-Frist ein, wird die Beratervereinbarung automatisch gekündigt.) Ein SISEL-Geschäft kann
seinen Status unter ein und demselben Sponsor von einer Einzelperson in eine Personengesellschaft,
GmbH, Aktiengesellschaft oder Treuhandgesellschaft ändern oder von einer Gesell- schaftsform in eine
andere. Für jede beantragte Änderung wird eine Gebühr von 25 USD erhoben, die dem schriftlichen
Antrag und der ausgefüllten Beraterbewerbung und -vereinbarung beizufügen ist.
Das Formular „ Erklärung des einträglichen Interesses“ muss von allen Aktionären, Gesellschaftern,
Teilhabern, Mitgliedern, Partnern oder Treuhändern unterzeichnet werden. Die Gesellschafter oder
Inhaber der Gesellschaft handeln als persönliche Bürgen der Gesellschaft im Verhältnis zu SISEL und
haften daher gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten oder andere Zahlungsverpflichtungen
gegenüber SISEL.
4.5 ÄNDERUNGEN EINES SISEL-GESCHÄFTS
4.5.1 ALLGEMEINES
Jeder Berater muss SISEL unverzüglich über alle Änderungen an den in seiner Beraterbewerbung
und -vereinbarung enthaltenen Informationen unterrichten. Die Berater können ihre bestehende
Beratervereinbarung ändern (d. h. beispielsweise statt der Sozialversicherungsnummer die
Ausweisnummer angeben oder die Rechtsform von einer Einzelfirma in eine Gesellschaft ändern,
deren Inhaber der Berater ist), indem sie einen schriftlichen Antrag, eine korrekt unterzeichnete
Beraterbewerbung und -vereinbarung und die entsprechenden Begleitdokumente einreichen.
Änderungen werden nur einmal pro Jahr abgewickelt. Alle Änderungen müssen bis zum 30. November
eingereicht sein, damit sie am 1. Januar des Folgejahres wirksam werden.
4.5.2 HINZUNAHME VON MITBEWERBERN
Bei der Hinzunahme eines Mitbewerbers (entweder eine Einzelperson oder eine Gesellschaft) zu einem
bestehenden SISEL-Geschäft benötigt das Unternehmen sowohl einen schriftlichen Antrag als auch eine
korrekt ausgefüllte Beraterbe- werbung und -vereinbarung, die die Sozialversicherungsnummer des
Bewerbers und des Mitbewerbers (bzw. die Personalausweisnummer oder die Steuernummer) sowie
deren Unterschriften enthält. Um die Umgehung von Abschnitt 3.27 (bezüg- lich Übertragungen und
Abtretungen eines SISEL-Geschäfts) zu verhindern, muss der ursprüngliche Bewerber als Vertragspartei
in der ursprünglichen Beraterbewerbung und -vereinbarung verbleiben. Wenn der ursprüngliche Berater
seine Beziehung mit dem Unternehmen kündigen möchte, muss er sein Geschäft in Übereinstimmung
mit Abschnitt 3.27 übertragen oder abtreten. Wird diese Vor- gehensweise nicht eingehalten, wird
das Geschäft beim Austritt des ursprünglichen Beraters beendet. Alle Bonus- und Provisionsschecks
werden an den eingetragenen Geschäftssitz des ursprünglichen Beraters gesendet. Bitte beachten Sie,
dass die im Rahmen der Bestimmungen dieses Absatzes zulässigen Änderungen nicht einen Wechsel
des Sponsors umfassen. Sponsorenwechsel werden in Abschnitt 3.5.3 weiter unten erläutert. Für jede
beantragte Änderung wird eine Gebühr von 25 USD erhoben, die dem schriftlichen Antrag und der
ausgefüllten Beraterbewerbung und -vereinbarung beizufügen ist. SISEL ist berechtigt, nach eigenem
Ermessen nota- riell beurkundete Dokumente zu verlangen, bevor es Änderungen an einem SISELGeschäft
umsetzt. Bitte räumen Sie dem Unternehmen eine Bearbeitungsdauer von dreißig (30) Tagen
ab Eingang des Antrags bei SISEL ein.
4.5.3 WECHSEL DES SPONSORS
Um die Intaktheit aller Marketing-Organisationen zu erhalten und die harte Arbeit aller Berater zu
schützen, rät SISEL dringend von einem Wechsel des Sponsors ab. Die Aufrechterhaltung der Intaktheit
des Sponsoring-Systems ist entscheidend für den Erfolg jedes Beraters und jeder Marketing-Organisation.
Dementsprechend wird die Über- tragung eines SISEL-Geschäfts von einem Sponsor auf einen anderen
selten erlaubt.
Anträge auf einen Wechsel des Sponsors müssen in schriftlicher Form und mit Angabe des Grundes für
den Wechsel an die Abteilung für Beraterservices (Distributor Services Department) eingesendet werden.
Ein Wechsel wird nur unter den folgenden zwei (2) Bedingungen in Betracht gezogen:
In Fällen von betrügerischen Beweggründen oder unethischem Sponso- ring kann ein Berater
beantragen, dass er mit seiner gesamten, intakt blei- benden Marketing-Organisation in eine andere
Organisation wechselt. Alle Anträge auf Sponsorenwechsel, bei denen angebliche betrügerische Einschreibungspraktiken
vorgebracht werden, werden fallweise geprüft.
Der Berater, der den Wechsel wünscht, sendet ein korrekt ausgefülltes und vollständig unterzeichnetes
Formular „Wechsel des Sponsors“ ein, das die schriftliche Zustimmung aller Beteiligten beinhaltet, deren
Einkommen von dem Wechsel betroffen sein wird. Fotokopierte oder gefaxte Unterschriften werden
nicht akzeptiert. Die Unterschriften aller Berater müssen notariell beglaubigt sein. Der Berater, der den
Wechsel beantragt, muss eine Gebühr von 50,00 USD für Verwaltungsaufwand und Datenverarbeitung
bezahlen. Wenn der Berater, der wechselt, auch Berater in seiner Marketing-Organisation mit übertragen
möchte, muss jeder Berater in der Downline ebenfalls das Formular „Wechsel des Sponsors“ korrekt
ausfüllen und an SISEL zurücksenden, zusam- men mit der Änderungsgebühr von 50,00 USD. (Das
heißt, der Berater, der wechselt, und jeder Berater in seiner Marketing-Organisation multipliziert mit
50,00 USD ergibt die Kosten des Wechsels eines SISEL-Geschäfts zu einem anderen Sponsor.) Die
Berater in der Downline werden nur dann zusammen mit dem wechselnden Berater übertragen,
wenn alle Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind. Berater, die den Sponsor wechseln, müssen einen
Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab Eingang der Formulare „Wechsel des Sponsors“ bei SISEL für die
Bearbeitung und Überprüfung von Änderungsanträgen ein- räumen.
4.5.4 KÜNDIGUNG UND ERNEUTE BEWERBUNG
Ein Berater kann rechtmäßig die Organisation wechseln, indem er freiwillig sein SISEL- Geschäft
kündigt und sechs (6) volle Kalendermonate inaktiv bleibt (d. h. kein Kauf von SISEL-Produkten für
den Wiederverkauf, kein Verkauf von SISEL-Produkten, kein Sponsoring, keine Anwesenheit bei SISELVeranstaltungen,
keine Teilnahme an irgend- einer anderen Form von Berateraktivitäten, kein Betrieb
eines anderen SISEL-Geschäfts). Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist der Inaktivität kann der frühere
Berater sich unter einem neuen Sponsor erneut bewerben.
4.6 NICHT AUTORISIERTE BEHAUPTUNGEN UND HANDLUNGEN
Ein Berater ist voll verantwortlich für alle seine mündlichen oder schriftlichen Aussagen in Bezug auf
SISEL-Produkte und den Marketing- und Vergütungsplan, die nicht aus- drücklich in offiziellen SISELMaterialien
enthalten sind. Zu den offiziellen SISEL- Materialien gehören keine mündlichen Aussagen
am Telefon oder in Besprechungen, an denen Mitarbeiter des Unternehmens teilnehmen. Wenn ein
Berater eine Behauptung oder Erklärung äußert, die nicht in offiziellen Unternehmensmaterialien
widergespiegelt ist, einschließlich einer Wiederholung von Aussagen, die er von einem Dritten
gehört hat (auch vom SISEL-Management), übernimmt der Berater die volle Verantwortung für
diese Behauptungen oder Erklärungen. Hierbei handelt es sich um nicht autorisierte Erklärungen
oder Behauptungen. Die Berater erklären sich damit einverstanden, SISEL und seine Direktoren,
Bevollmächtigten, Mitarbeiter und Vertreter von allen Haftungs- ansprüchen aus Gerichtsurteilen,
Zivilstrafen, Rückerstattungen, Anwaltsgebühren, Gerichtskosten oder entgangenem Geschäft, die
SISEL infolge der nicht autorisierten Darstellungen oder Handlungen des Beraters entstanden sind,
schadlos zu halten und das Unternehmen vor solchen zu schützen. Diese Bestimmung besteht nach
Kündigung der Beratervereinbarung fort..
4.6.2 PRODUKTVERSPRECHEN
Es dürfen keinerlei Behauptungen (persönliche Erfahrungsberichte eingeschlossen) im Hinblick auf
die therapeutischen, heilenden oder wohltuenden Eigenschaften der von SISEL angebotenen Produkte
aufgestellt werden, außer denen, die in den offiziellen SISEL-Materialien enthalten sind. Insbesondere
ist es allen Beratern untersagt, Be- hauptungen dahingehend zu äußern, dass SISEL-Produkte für die
Heilung, Behandlung, Diagnose, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten nützlich sind. Solche
Aussagen können als medizinische Behauptungen oder Behauptungen über die Wirkung von Medikamenten
verstanden werden. Solche Behauptungen stellen nicht nur einen Verstoß gegen die
SISEL-Richtlinien dar, sondern möglicherweise auch einen Verstoß gegen Bundes-, bundesstaatliche
bzw. Länder- oder territoriale Gesetze und Vorschriften, darunter das US-amerikanische Lebensmittel-,
Heilmittel- und Kosmetikgesetz (U.S. Food, Drug, Cosmetic Act) und der US-amerikanische Federal
Trade Commission Act oder Gesetze und Vorschriften des Gesundheitsministeriums in dem Land, in
dem die Behauptungen geäußert werden.
4.6.3 EINKOMMENSVERSPRECHEN
In ihrem Eifer, zukünftige neue Berater einzuschreiben, erliegen manche Berater hin und wieder der
Versuchung, Einkommensversprechen zu geben oder Darstellungen mögli- cher Einnahmen zu äußern,
um die Stärke des Network-Marketings aufzuzeigen. Dies ist kontraproduktiv, da neue Berater sehr
schnell enttäuscht sein können, wenn sie Ergeb- nisse nicht in der Höhe oder nicht so schnell wie
andere Berater erzielen. Das SISEL- Einkommenspotenzial sollte in den offiziellen SISEL-Unterlagen
attraktiv genug für mögliche neue Berater dargestellt sein, ohne dass über das Einkommen anderer
berichtet wird.
Darüber hinaus regulieren oder verbieten die Vorschriften der U.S. Federal Trade Commission und
Gesetze oder Vorschriften in verschiedenen Ländern und Bundes- staaten bzw. Bundesländern
bestimmte Arten von Einkommensversprechen und Erfahrungsberichten über Einkommen von Personen,
die im Network-Marketing tätig sind. Die Berater mögen zwar glauben, dass es zuträglich sei, Kopien
von Schecks zu zeigen oder das eigene Einkommen oder das Einkommen anderer offenzulegen, doch
haben solche Vorgehensweisen rechtliche Konsequenzen, die sich sowohl auf SISEL als auch auf den
Berater, von dem das Versprechen stammt, negativ auswirken können, es sei denn, gleichzeitig mit
dem Einkommensversprechen oder der Darstellung möglicher Einnahmen werden die entsprechenden
gesetzlich vorgeschriebenen Informationen offengelegt. Da die SISEL-Berater nicht über die nötigen
Informationen verfügen, die sie brauchen, um die rechtlichen Anforderungen bei der Abgabe von
Einkommens- versprechen zu erfüllen, darf ein Berater, wenn er die SISEL-Geschäftschance oder den
Marketing- und Vergütungsplan einem potenziellen Berater vorstellt oder mit diesem bespricht, keine
Einkommensvoraussagen und/oder Einkommensversprechen machen und sein SISEL-Einkommen
nicht offenlegen (dies schließt das Vorzeigen von Schecks, Kopien von Schecks, Kontoauszügen oder
Steuerbescheiden ein). Hypothetische Ein- kommensbeispiele, die zur Erklärung der Funktionsweise
des Marketing- und Vergü- tungsplans herangezogen werden und ausschließlich auf mathematischen
Hochrech- nungen beruhen, können potenziellen Beratern gegeben werden, vorausgesetzt, der Berater,
der diese hypothetischen Beispiele einsetzt, stellt dem potenziellen Berater gegenüber klar heraus, dass
solche Einkommen hypothetischer Natur sind.
4.7 GEWERBLICHE VERKAUFSSTELLEN
SISEL ermutigt die Berater eindringlich, seine Produkte über den persönlichen Kontakt
wiederzuverkaufen und zu verkaufen. Damit diese Vermarktungsmethode verstärkt wird und den
unabhängigen Beratern ein Standard der Fairness bereitgestellt wird, ist es den Beratern untersagt,
SISEL-Produkte oder -Materialien in einem Einzelhandels- oder Servicegeschäft auszustellen oder
zu verkaufen. SISEL erlaubt es den Beratern, nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das
Unternehmen gewerbliche Verkäufe anzubieten und zu tätigen. Zum Zwecke dieser vorliegenden
Richtlinien und Vorge- hensweisen bedeutet der Begriff „gewerbliche Verkäufe“ der Verkauf a) von
SISEL- Produkten in Höhe von mindestens 150 USD in einer einzigen Bestellung und b) an einen
Dritten, der den Wiederverkauf der Produkte an einen Endverbraucher beabsichtigt.
4.8 HANDELSMESSEN, AUSSTELLUNGEN UND ANDERE VERTRIEBSFOREN
Die Berater dürfen SISEL-Produkte auf Handels- und Fachmessen ausstellen und/oder verkaufen.
Bevor der Berater eine Kaution an den Messeveranstalter übermittelt, muss er beim Distributor Services
Department in schriftlicher Form eine vorbehaltliche Geneh- migung einholen, da es ein Grundsatz
von SISEL ist, nur ein SISEL-Geschäft pro Ver- anstaltung zuzulassen. Die endgültige Genehmigung
wird dem ersten Berater erteilt, der eine offizielle Anzeige für die Veranstaltung und einen zufrieden
stellenden Antrag auf Teilnahme an der Veranstaltung als Aussteller einreicht. Die Genehmigung wird
nur für die genannte Veranstaltung erteilt. Anträge auf Teilnahme an zukünftigen Veranstal- tungen
müssen erneut beim Distributor Services Department eingereicht werden. SISEL behält sich weiters
das Recht vor, einem Berater die Genehmigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung zu verwehren,
die das Unternehmen nicht für ein geeignetes Forum zur Werbung für seine Produkte oder die SISELGeschäftschance
hält. Die Genehmi- gung wird nicht für Tauschbörsen, Garagenverkäufe, Flohmärkte
oder Bauernmärkte erteilt, da diese Veranstaltungen nicht als dem professionellen Image dienlich gelten,
das SISEL in der Öffentlichkeit genießen möchte.
4.9 INTERESSENKONFLIKTE
4.9.1 ABWERBEVERBOT
SISEL-Berater haben als unabhängige Berater das Recht, an anderen Direktvertriebs- oder Network-
Marketing- oder Multilevel-Marketing-Unternehmungen (gemeinsam als „Network-Marketing“
bezeichnet) teilzunehmen, und die Berater dürfen sich in Ver- kaufsaktivitäten für andere als SISELProdukte
und -Services betätigen, wenn sie dies wünschen. Entschließt ein Berater sich jedoch,
an einer anderen Network-Marketing- Möglichkeit teilzunehmen, unterliegt er, um Interessen- und
Loyalitätskonflikte zu vermeiden, dem Verbot der unerlaubten Abwerbung. Dieses umfasst Folgendes:
a) Während der Laufzeit seiner Vereinbarung jede tatsächliche oder versuchte Abwerbung oder
Einschreibung von SISEL-Direktkunden oder -Beratern für andere Network-Marketing-Unternehmungen,
sei es direkt oder über einen Dritten. Dies schließt die Präsentation oder Unterstützung bei der
Präsentation anderer Network-Marketing-Unternehmungen gegenüber einem SISEL- Direktkunden oder
-Berater oder die unausgesprochene oder ausdrückliche Ermunterung eines SISEL-Direktkunden oder
-Beraters, sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen, ein, ist jedoch nicht hierauf beschränkt.
Da eine hohe Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Interessenkonflikten besteht, wenn ein Berater
zwei Network-Marketing-Programme betreibt, liegt es in der Ver- antwortung des Beraters, zuerst
festzustellen, ob ein potenzieller Geschäfts- partner ein SISEL-Direktkunde oder -Berater ist, bevor er
diesen für ein anderes Network-Marketing-Unternehmen einschreibt.
Für eine Zeitspanne von sechs Monaten nach Kündigung seiner Berater- vereinbarung darf der frühere
Berater keinen SISEL-Berater oder -Direkt- kunden für ein anderes Network-Marketing-Programm
werben. Die Herstellung oder Darbietung von Unterlagen, Bändern oder Werbe- materialien jedweder
Art für ein anderes Network-Marketing-Geschäft, die vom Berater oder einem Dritten zum Zwecke der
Abwerbung von SISEL-Direkt- kunden oder -Beratern für diese Unternehmung verwendet werden;
Das Verkaufen, Anbieten des Verkaufs oder Werben für ein konkurrierendes Produkt, das nicht von
SISEL kommt, bei SISEL-Direktkunden oder -Beratern. Jedes Produkt in der gleichen generischen
Kategorie wie ein SISEL-Produkt gilt als konkurrierendes Produkt. Beispielsweise fällt jedes
Nahrungsergän- zungsmittel in die gleiche generische Kategorie wie die Nahrungsergänzungs- mittel
von SISEL und stellt daher ein konkurrierendes Produkt dar, unabhängig von den Unterschieden in
puncto Preis, Qualität, Inhaltsstoffe oder Nährstoff- gehalt.
Das Anbieten von SISEL-Produkten oder das Werben für den Vergütungs- plan von SISEL in Verbindung
mit einem Produkt, Service, Geschäftsplan, einer Geschäftschance oder einem Incentive nicht von
SISEL; oder Das Anbieten eines Produkts, Services, Geschäftsplans, einer Geschäfts- chance oder eines
Incentives nicht von SISEL auf einem Meeting, Seminar, einer Markteinführungsveranstaltung, Tagung
oder einer anderen Veranstaltung von SISEL oder unmittelbar nach einer solchen Veranstaltung.
4.9.2 DOWNLINE-AKTIVITÄTSBERICHTE
Downline-Aktivitätsberichte stehen den Beratern auf der offiziellen SISEL-Website zur Verfügung.
Der Zugriff der Berater auf ihre Downline-Aktivitätsberichte ist passwort- geschützt. Alle Downline-
Aktivitätsberichte und die darin enthaltenen Informationen sind vertraulicher Art und stellen
unternehmenseigene Informationen und Geschäfts- geheimnisse dar, deren Eigentümer SISEL ist.
Downline-Aktivitätsberichte werden den Beratern streng vertraulich zur Verfügung gestellt und
ausschließlich zu dem Zweck, die Berater bei der Arbeit mit ihren jeweiligen Downline-Organisationen
beim Ausbau ihres SISEL-Geschäfts zu unterstützen. Die Berater sollten ihre Downline-Aktivitätsberichte
nutzen, um die Berater in ihrer Downline zu unterstützen, zu motivieren und zu schulen. Der Berater
und SISEL stimmen darin überein, dass SISEL dem Berater keine Down- line-Aktivitätsberichte zur
Verfügung stellen würde, wenn diese Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung nicht
existierte. Einem Berater ist es untersagt, für sich selbst oder im Namen einer anderen Person,
Personengesellschaft, Vereinigung, Aktien- gesellschaft oder sonstigen Gesellschaft
einer Person, Personengesellschaft, Vereinigung, Aktiengesellschaft oder sonstigen Gesellschaft
gegenüber direkt oder indirekt Informationen aus einem Downline-Aktivitätsbericht offenzulegen;
einer Person, Personengesellschaft, Vereinigung, Aktiengesellschaft oder sonstigen Gesellschaft
gegenüber direkt oder indirekt das Passwort oder einen sonstigen Zugangscode zu seinem Downline-
Aktivitätsbericht offenzulegen; die in einem Downline-Aktivitätsbericht enthaltenen Informationen zu
nutzen, um mit SISEL in Konkurrenz zu treten oder zu einem anderen Zweck als zur Bewerbung oder
Unterstützung seines SISEL-Geschäfts; oder einen Berater oder Direktkunden, der in einem Downline-
Aktivitätsbericht aufgeführt ist, zu rekrutieren oder abzuwerben oder zu versuchen, einen SISEL-Berater
oder -Direktkunden dahingehend zu beeinflussen oder dazu zu bewegen, seine Geschäftsbeziehung
mit SISEL zu verändern. Auf Verlangen des Unternehmens gibt der derzeitige oder frühere Berater die
Originale und alle Kopien von Downline-Aktivitätsberichten an das Unternehmen zurück.
4.10 ABWERBEN VON ANDEREN DIREKTVERKÄUFERN
SISEL duldet in keiner Weise, dass Berater ausdrücklich oder bewusst die Vertriebs- mitarbeiter eines
anderen Direktvertriebsunternehmens ansprechen, damit diese SISEL- Produkte verkaufen oder Berater
für SISEL werden. Ebenso wenig duldet SISEL, dass Berater Mitglieder des Vertriebspersonals eines
anderen Direktvertriebsunternehmens abwerben oder dazu bewegen, gegen die Bestimmungen ihres
Vertrags mit diesem anderen Unternehmen zu verstoßen. Falls ein Berater sich auf eine solche Weise
betätigt, riskiert er, von dem anderen Direktvertriebsunternehmen verklagt zu werden. Wird gegen einen
Berater unter der Behauptung, er habe in unangemessener Weise Abwer- bung im Vertriebspersonal
oder Kundenstamm des anderen Direktvertriebsunternehmens betrieben, eine Klage angestrengt
oder ein Schiedsverfahren oder Schlichtungsverfahren eingeleitet, trägt SISEL weder irgendwelche
Verteidigungskosten oder Anwaltskosten des Beraters, noch hält SISEL den Berater schadlos von
irgendwelchen Forderungen aus einem Gerichtsurteil, einem Schiedsspruch oder einer Schlichtung.
4.11 GEGENSEITIGES SPONSERN (CROSS-SPONSORING)
Gegenseitiges Sponsern oder versuchtes gegenseitiges Sponsern ist strengstens verboten. „Gegenseitiges
Sponsern“ ist das Einschreiben einer Person oder Einheit, die bereits eine laufende Direktkunden- oder
Beratervereinbarung mit SISEL hat oder in den voraus- gehenden sechs Kalendermonaten eine solche
Vereinbarung in einer anderen Sponsor- enlinie hatte. Die Verwendung des Namens eines Ehe- oder
Lebenspartners oder Verwandten, von Handelsnamen, fiktiven Geschäftsnamen, angenommenen Namen,
Personengesellschaften, Aktiengesellschaften, Treuhandgesellschaften, Personalaus- weisnummern oder
fiktiven Ausweisnummern zum Zwecke der Umgehung dieser Richtlinie ist verboten. Es ist untersagt,
andere SISEL-Berater in der Absicht, einen dritten SISEL-Berater dazu zu bewegen, Teil der eigenen
Marketing-Organisation zu werden, herabzuwürdigen, in Verruf zu bringen oder zu verleumden. Diese
Richtlinie verbietet nicht den Wechsel eines SISEL-Geschäfts in Übereinstimmung mit Abschnitt 4.27.
Wird ein Fall von gegenseitigem Sponsern aufgedeckt, muss er unverzüglich dem Unternehmen zur
Kenntnis gebracht werden. SISEL kann gegen den Berater, der die Organisation wechselte, und/
oder die Berater, die zu dem gegenseitigen Sponsern aufforderten oder sich daran beteiligten,
Disziplinarmaßnahmen ergreifen. SISEL kann außerdem die gesamte oder einen Teil der Downline des
Beraters, der durch das gegen- seitige Sponsern in die Organisation aufgenommen wurde, in seine
ursprüngliche Downline-Organisation verschieben, falls das Unternehmen dies für gerecht und machbar
hält. SISEL ist jedoch in keiner Weise verpflichtet, die Downline-Organisation des Beraters, der durch
gegenseitiges Sponsern in die Organisation aufgenommen wurde, zu verschieben, und die letztendliche
Aufstellung der Organisation liegt im ausschließ- lichen Ermessen von SISEL. Die Berater verzichten auf
alle Ansprüche und Klagen gegen SISEL aus oder im Zusammenhang mit der Aufstellung der Downline-
4.12 FEHLER ODER FRAGEN
Wenn ein Berater Fragen in Bezug auf Provisionen, Boni, Downline-Aktivitätsberichte oder Gebühren
hat oder der Meinung ist, dass diesbezüglich Fehler gemacht wurden, muss er SISEL innerhalb von
60 Tagen ab Datum des behaupteten Fehlers oder Zwischenfalls schriftlich darüber in Kenntnis
setzen. SISEL übernimmt keinerlei Verantwortung für Fehler, Unterlassungen oder Probleme, die dem
Unternehmen nicht innerhalb von 60 Tagen ab Eintreten gemeldet wurden.
4.13 VERBOT DES KAUFS VON ÜBERMÄSSIGEN BESTANDSMENGEN
Die Berater sind nicht verpflichtet, einen Bestand an Produkten oder Verkaufs- hilfsmitteln zu halten.
Die Führung eines Bestands erleichtert es den Beratern aufgrund der kürzeren Reaktionszeit bei
der Ausführung von Kundenbestellungen oder bei der Deckung des Bedarfs eines neuen Beraters
möglicherweise, Einzelverkäufe zu tätigen und eine Marketing-Organisation aufzubauen. Dies muss
jedoch jeder Berater selbst entscheiden. Um sicherzustellen, dass die Berater nicht mit übermäßigen
Lagerbeständen belastet werden, die sich nicht verkaufen lassen, können solche Bestände bei
Kündigung des Beraters gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 8.2 an SISEL zurückgegeben werden.
Bei SISEL ist der Kauf von Produkten in unverhältnismäßigen Mengen primär zum Zwecke der
Qualifizierung für Provisionen oder Boni oder des Aufsteigens im Ver- gütungsplan strengstens
verboten. Die Berater dürfen nicht mehr Waren kaufen, als sie vernünftigerweise innerhalb eines Monats
wiederverkaufen oder konsumieren können, und dürfen andere nicht zu einer solchen Vorgehensweise
ermuntern. Es ist den Beratern untersagt, Produkte im Wert von mehr als 500 USD pro Monat zu kaufen,
es sei denn, sie können SISEL glaubhaft versichern, dass sie offene Einzelhandelsbestellungen mit einem
Gesamtvolumen von über 500 USD haben oder SISEL gegenüber anderweitig schriftlich begründen,
warum ein solcher Kauf erforderlich ist.
4.14 STAATLICHE ZULASSUNG ODER GENEHMIGUNG
Weder Bundes- noch bundesstaatliche oder Länderbehörden oder -beamten lassen Direkt- verkaufsoder
Network-Marketing-Unternehmen oder -Programme zu oder genehmigen oder befürworten
diese. Daher dürfen die Berater nicht angeben oder andeuten, dass SISEL oder sein Marketing- und
Vergütungsplan von irgendeiner staatlichen Behörde „zugelas- sen“ oder „genehmigt“ oder anderweitig
bewilligt worden sei.
4.15 ZURÜCKHALTEN VON BEWERBUNGEN ODER BESTELLUNGEN
Die Berater dürfen Einschreibungen von neuen Bewerbern und Produktkäufe nicht manipulieren.
Alle Beraterbewerbungen und -vereinbarungen sowie Produktbestellungen müssen innerhalb von 72
Stunden nach Unterzeichnung durch den Berater bzw. nach Abgabe durch einen Kunden an SISEL
gesendet werden.
4.16 IDENTIFIZIERUNG
Alle Berater müssen in der Beraterbewerbung und -vereinbarung ihre Sozialversi- cherungsnummer,
(in den USA) die Identifikationsnummer ihres Arbeitgebers (Federal Employer Identification Number)
oder ihre Steuernummer oder eine andere Identifi- kationsnummer angeben. Bei der Einschreibung gibt
das Unternehmen dem Berater eine eindeutige Berater-ID (Distributor Identification Number, „DIN“),
anhand der er identi- fiziert wird. Diese Nummer wird bei der Aufgabe von Bestellungen und bei der
Zuwei- sung von Provisionen und Boni verwendet.
4.17 EINKOMMENSSTEUER
Es liegt in der Verantwortung jedes Beraters, kommunale, bundesstaatliche bzw. Länder- spezifische
und Bundessteuern auf die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als unabhängiger Berater zu entrichten. Wenn
ein SISEL-Geschäft steuerbefreit ist, muss der Berater SISEL die Steuer-ID mitteilen. SISEL sendet USamerikanischen
Beratern, die keine Gesellschaft darstellen und die 1) im abgelaufenen Kalenderjahr
Einnahmen über 600 USD erzielt haben oder 2) im abgelaufenen Kalenderjahr Käufe in Höhe von
mehr als 5.000 USD getätigt haben, das Formular „IRS Form 1099 MISC“ (Einkünfte aus selbst- ständiger
Tätigkeit) zur Angabe des Einkommens. SISEL reicht die Einkommensauf- stellungen für Einwohner von
Ländern, für die dies erforderlich ist, bei den zuständigen Steuerbehörden ein.
Hinweis: Wenn Sie ein in den USA ansässiger unabhängiger Berater sind, bestätigen Sie mit Ihrer
Unterschrift unter der Beraterbewerbung Folgendes (gemäß den Bedingungen im Steuerformular „Form
W-9“): Ihre hier angegebene Steuernummer ist korrekt; Gegen Sie liegt keine Zinseinbehaltsverfügung
(„Backup Withholding“) wegen unterlassener Erklärung der Zins- und Dividendeneinkünfte vor;
Sie sind zum Zwecke der Erhebung US-amerikanischer Bundessteuern US-Staatsbürger.
4.18 STATUS DES UNABHÄNGIGEN UNTERNEHMERS
Berater sind unabhängige Unternehmer und nicht Käufer einer Verkaufskonzession (Franchise) oder
Geschäftschance. Durch die Vereinbarung zwischen SISEL und dem Berater entsteht keine Arbeitgeber-
Arbeitnehmer-Beziehung, Agentur, Partnerschaft oder Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture)
zwischen dem Unternehmen und dem Berater. Die Berater werden für ihre Dienstleistungen oder zum
Zwecke der Steuerer- hebung nicht als Angestellte behandelt. Alle Berater sind dafür verantwortlich, für
alle Einkünfte, die sie aus ihrer Tätigkeit als Berater für das Unternehmen erzielt haben, kommunale,
bundesstaatliche bzw. länderspezifische und Bundessteuern zu entrichten. Der Berater hat keinerlei
Berechtigung, sei es ausdrücklich oder konkludent, das Unternehmen an irgendeine Verpflichtung zu
binden. Jeder Berater legt seine eigenen Ziele, Arbeitsstunden und Verkaufsmethoden fest, wobei er
die Bedingungen der Beratervereinbarung, die vorliegenden Richtlinien und die anwendbaren Gesetze
einzuhalten hat. Die Beratervereinbarung und die vorliegenden Richtlinien und Vorgehensweisen
dienen der Durchsetzung der Rechte des Unternehmens am geistigen Eigentum und ähnlicher
Unternehmensinteressen und -rechte und sind nicht dazu gedacht, die Aktivitäten der unabhängigen
Berater zu regeln, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben und erforderlich, um das Unternehmen
zu schützen.
4.19 VERSICHERUNG
4.19.1 BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Es empfiehlt sich, eine Versicherung für die Ausübung Ihres Geschäfts abzuschließen. Ihre
Hausrats- und Haftpflichtversicherung deckt keine im Zusammenhang mit der Geschäftsausübung
entstandenen Unfälle oder Verletzungen ab und zahlt auch nicht bei Diebstahl oder Beschädigung
von Lagerbeständen oder Geschäftsausstattung. Sprechen Sie mit Ihrem Versicherungsvertreter, um
sicherzustellen, dass Ihr Geschäftseigentum ausreichend abgesichert ist. Dies kann oft mit einer
einfachen Betriebshaftpflicht- versicherung erreicht werden, die zusätzlich zur bestehenden Hausratsund
Haftpflicht- versicherung abgeschlossen wird.
4.19.2 PRODUKTHAFTPLICHTVERSICHERUNG
SISEL ist gegen Forderungen aus der Produkthaftpflicht versichert. Der Versicherungs- vertrag von
SISEL umfasst auch eine Ergänzung für Berater („Vendor‘s Endorsement“), mit der die Deckung
auf die unabhängigen Berater erweitert wird, vorausgesetzt, diese vermarkten SISEL-Produkte in
Übereinstimmung mit den Unternehmensrichtlinien sowie den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften.
Die Produkthaftpflichtversicherung von SISEL deckt keine Forderungen oder Klagen ab, die infolge des
Fehlverhaltens eines Beraters bei der Vermarktung der Produkte erhoben werden.
4.20 INTERNATIONALE VERMARKTUNG
Aufgrund von entscheidenden rechtlichen und steuerlichen Aspekten muss SISEL den Wiederverkauf
von SISEL-Produkten und die Präsentation der SISEL-Geschäftschance auf potenzielle Kunden und
Berater beschränken, die in Rechtssystemen ansässig sind, in denen solche Aktivitäten rechtmäßig
ausgeübt werden dürfen. In manchen Rechts- systemen sind die Bürger berechtigt, Produkte zum
Eigenverbrauch und nicht für den Wiederverkauf zu importieren, die Vermarktung dieser Produkte im
Inland ist jedoch verboten. Entsprechend sind die Berater nur in den Ländern berechtigt, SISEL-Produkte
zu verkaufen und Direktkunden oder Berater einzuschreiben, in denen dies gemäß inländischem Recht
zulässig ist. Ebenso wenig können SISEL-Produkte oder -Verkaufs- hilfsmittel aus einem anderen Land in
ein „nicht dafür geöffnetes“ Land versandt werden oder dort verkauft werden, wenn keine ausdrückliche
schriftliche Genehmigung hierfür vorliegt oder in den offiziellen SISEL-Unterlagen keine Genehmigung
für solche Aktivitäten veröffentlicht ist. Darüber hinaus darf kein Berater in einem nicht auto- risierten
Land (a) Verkaufs-, Einschreibungs- oder Schulungsveranstaltungen abhalten, (b) potenzielle Kunden
oder Berater einschreiben oder einzuschreiben versuchen oder (c) sonstige Aktivitäten zum Zwecke
des Verkaufs von SISEL-Produkten, des Aufbaus einer Marketing-Organisation oder der Werbung für die
SISEL-Geschäftschance durchführen.
4.21 EINHALTUNG VON GESETZEN UND VERORDNUNGEN
4.21.1 KOMMUNALE VERORDNUNGEN ZU VOM HÄUSLICHEN ARBEITSRAUM AUS BETRIEBENEN GESCHÄFTEN
In zahlreichen Städten und Landkreisen gibt es Gesetze zur Regelung bestimmter Geschäftstätigkeiten,
die von zu Hause aus betrieben werden. In vielen Fällen gelten diese Verordnungen nicht für Berater,
und zwar aufgrund der Natur des von ihnen betriebenen Geschäfts. Die Berater müssen sich jedoch
an die Gesetze halten, die für sie gelten. Berater, die Kenntnis von einem kommunalen Gesetz oder
einer kommunalen Verordnung erlangen, die ihre Möglichkeit, ein Geschäft als unabhängiger Berater
effektiv zu führen, einschränkt, können eine Kopie dieser Verordnung an das Com- pliance Department
von SISEL senden, um sie überprüfen zu lassen und mögliche Hilfestellung bei der Wahrnehmung von
Optionen oder Ausnahmen zu dieser Verordnung einzuholen.
4.21.2 EINHALTUNG VON BUNDES-, BUNDESSTAATLICHEN BZW. LANDES-,TERRITORIAL- UND KOMMUNALEN GESETZEN
Als Voraussetzung für ihre Tätigkeit als unabhängiger SISEL-Berater erklären sich die Berater damit
einverstanden, bei der Führung ihres Geschäfts alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
4.22 MINDERJÄHRIGE
Eine Person, die im Land oder Bundesland ihres Wohnsitzes als minderjährig gilt, kann nicht SISELBerater
sein. Es ist unzulässig, Minderjährige für das SISEL-Programm einzuschreiben oder anzuwerben.
4.23 EIN SISEL-GESCHÄFT PRO BERATER UND PRO HAUSHALT
Ein Berater darf nur ein einziges SISEL-Geschäft betreiben bzw. darf nur an einem einzigen SISELGeschäft
als Alleininhaber, Partner, Gesellschafter, Aktionär, Treu- händer oder Begünstigter beteiligt
sein (als Eigentümer oder Nießbraucher). Keine Person darf mehr als ein SISEL-Geschäft haben oder
betreiben oder aus mehr als einem SISEL-Geschäft Einkünfte erhalten. Personen, die der gleichen
Familie angehören, dürfen sich nicht in mehr als einem SISEL-Geschäft betätigen oder an mehr als
einem SISEL-Geschäft beteiligt sein. Als „Familie“ gelten die Lebenspartner und abhängigen Kinder, die
unter der gleichen Adresse wohnhaft oder geschäftlich tätig sind.
Um die Intaktheit des SISEL-Vergütungsplans sicherzustellen, müssen Ehemänner und Ehefrauen oder
Lebensgemeinschaften (gemeinsam als „Lebenspartner“ bezeichnet), die SISEL-Berater werden möchten,
gemeinsam als ein einziges SISEL-Geschäft gesponsert werden. Lebenspartner dürfen, unabhängig
davon, ob sie einzeln oder gemeinsam die Beraterbewerbung und -vereinbarung unterzeichnet haben,
weder ein anderes SISEL- Geschäft besitzen oder betreiben, ob einzeln oder gemeinsam, noch direkt
oder indirekt in irgendeiner Form am Eigentum oder der Führung eines anderen SISEL-Geschäfts
beteiligt sein (als Aktionär, Gesellschafter, Partner, Treuhänder, Begünstigter oder anderweitiger
Eigentümer oder Nießbraucher). Eine Ausnahme zu dieser Regel (nur ein Geschäft pro Berater) kann
fallweise erwogen werden, wenn zwei Berater heiraten oder ein Berater durch Erbschaft Eigentum oder
Anteile an einem anderen SISEL-Geschäft erwirbt. Anträge auf Ausnahmen zu dieser Richtlinie müssen
in schriftlicher Form beim Compliance Department eingereicht wer- den.
4.23.1 HANDLUNGEN VON HAUSHALTSMITGLIEDERN ODER NAHE STEHENDEN PERSONEN
Wenn ein Mitglied des unmittelbaren Haushalts eines Beraters eine Handlung ausführt, die, wenn sie
vom Berater ausgeführt würde, gegen eine Bestimmung der Vereinbarung verstoßen würde, gilt diese
Handlung als Verstoß durch den Berater und SISEL kann gemäß den Richtlinien Disziplinarmaßnahmen
gegen den Berater ergreifen. Entspre- chend gilt, wenn eine Person, die auf irgendeine Weise mit einer
Aktiengesellschaft, Personengesellschaft, Treuhandgesellschaft oder anderen Gesellschaft (gemeinsam
als „nahe stehende Person“) verbunden ist, gegen die Vereinbarung verstößt, eine solche Handlung als
Verstoß durch diese Gesellschaft und SISEL kann gegen diese Gesell- schaft Disziplinarmaßnahmen
ergreifen.
4.24 VERBOT DES UMVERPACKENS UND UMBENENNENS
Es ist den Beratern verboten, SISEL-Produkte, -Informationen, -Materialien oder -Programme in
irgendeiner Weise umzuverpacken, umzubenennen, umzufüllen oder umzuetikettieren. SISEL-Produkte
dürfen nur in ihren Originalbehältern verkauft werden. Das Umbenennen oder Umverpacken würde
gegen Bundes-, bundesstaatliche bzw. länderspezifische oder Territorialgesetze verstoßen, was
wiederum hohe Strafgebühren zur Folge haben könnte. Die Berater haben außerdem zu beachten,
dass sie zivilrechtlich haftbar gemacht werden können, wenn die Personen, die die Produkte benutzen,
infolge des Umverpackens oder Umbenennens der Produkte irgendeine Verletzung erleiden oder
Schäden an deren Eigentum entstehen.
4.25 ANFORDERUNG VON UNTERLAGEN
Fordern Berater Kopien von Rechnungsausfertigungen, Bewerbungen, Downline- Aktivitätsberichten
oder anderen Unterlagen an, wird eine Gebühr von 1,00 USD pro Seite pro Kopie berechnet. Diese
Gebühr deckt die Versand- und Bearbeitungskosten ab.
4.26 AUFRÜCKEN DER MARKETING-ORGANISATION (ROLLUP)
Wenn in einer Marketing-Organisation aufgrund der Beendigung eines SISEL-Geschäfts eine freie
Position entsteht, rückt jeder Berater auf der Ebene direkt unter dem ausge- schiedenen Berater am
Datum der Geschäftsbeendigung auf die erste Ebene („Front- line“) des Sponsors des ausgeschiedenen
Beraters auf. Beispiel: A sponsert B und B sponsert C1, C2 und C3. Wenn B sein Geschäft beendet,
rücken C1, C2 und C3 zu A auf und werden Teil der ersten Ebene von A.
4.27 VERKAUF, ÜBERTRAGUNG ODER ABTRETUNG EINES SISEL-GESCHÄFTS
4.27.1 ALLGEMEINES
Obwohl ein SISEL-Geschäft ein selbstständig betriebenes Geschäft im Privatbesitz ist, unterliegt der
Verkauf, die Übertragung oder die Abtretung eines SISEL-Geschäfts gewissen Beschränkungen. Wenn
ein Berater sein SISEL-Geschäft verkaufen möchte, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Die bestehende Sponsorenlinie muss stets erhalten bleiben, sodass das SISEL-Geschäft weiterhin in
dieser Sponsorenlinie betrieben wird.
Das Geschäft muss zuerst den Beratern in der Upline des Beraters, der sein Geschäft veräußern will,
angeboten werden, wie in Abschnitt 4.27.2 weiter unten beschrieben.
Der Käufer oder Abtretungsempfänger muss ein qualifizierter SISEL-Berater sein (oder werden). Wenn
der Käufer ein aktiver SISEL-Berater ist, muss er zuerst sein eigenes SISEL-Geschäft zeitgleich mit dem
Kauf oder der Über- nahme des neuen SISEL-Geschäfts oder mit dem Erwerb von Anteilen an dem
neuen SISEL-Geschäft beenden.
Bevor der Verkauf, die Übertragung oder die Abtretung abgeschlossen und von SISEL genehmigt werden
kann, müssen alle Zahlungsverpflichtungen, die der Berater, der sein Geschäft veräußert, gegenüber
SISEL hat, erfüllt werden.
Der Berater, der sein Geschäft veräußern will, muss als unbescholten gelten und darf in keiner Weise
gegen die Bestimmungen der Vereinbarung verstoßen haben, um sein SISEL-Geschäft verkaufen,
übertragen oder abtreten zu dürfen.
4.27.2 VORKAUFSRECHT
Wenn ein Berater sein SISEL-Geschäft veräußern möchte, muss dem Sponsor des Beraters das
Vorkaufsrecht für den Kauf des Geschäfts in schriftlicher Form erteilt und per Einschreiben mit
Rückschein zugesendet werden. Wenn der Sponsor das Geschäft kaufen will, wird das gekaufte
Geschäft mit dem Geschäft des Sponsors zusammen- gelegt, sodass ein einziges Geschäft daraus
entsteht. Informiert der Sponsor den Berater, der sein Geschäft veräußert, nicht innerhalb von 10
Werktagen nach Erhalt der Mitteilung des Beraters über die Verkaufsabsicht über seine Kaufabsicht,
muss der Berater, der sein Geschäft veräußert, das Geschäft den ersten drei in der Upline seines
Sponsors unmittelbar über dem Sponsor befindlichen Beratern zu den gleichen Bedingungen wie
seinem Sponsor anbieten (beginnend mit dem Berater, der sich direkt über dem Sponsor des Beraters
befindet). Wenn ein Berater in der Upline das Geschäft des Beraters, der sein Geschäft veräußert, kaufen
will, muss er zuerst sein eigenes Geschäft verkaufen oder seine Beratervereinbarung kündigen, bevor er
das Geschäft des anderen Beraters kauft.
Informiert keiner der drei Berater in der Upline den veräußernden Berater innerhalb von 10 Werktagen
nach Erhalt der Mitteilung des Beraters über die Verkaufsabsicht über seine Kaufabsicht, kann der
veräußernde Berater mit dem Verkauf an eine dritte Partei, die das bestehende Geschäft kaufen will,
zu den gleichen Bedingungen fortfahren, die auch dem Sponsor des veräußernden Beraters angeboten
wurden. Der Käufer oder Abtretungsempfänger muss eine Beratervereinbarung ausfüllen (oder eine
Übertragungs- vereinbarung, falls er derzeit schon ein SISEL-Berater ist) und über die erforderlichen
Fähigkeiten verfügen, um die Verpflichtungen eines SISEL-Beraters, der den gleichen Rang oder Status
wie der veräußernde Berater innehat, in zufriedenstellender Weise zu erfüllen.
Nach Unterzeichnung des Kauf- und Verkaufsvertrags und der neuen Beraterver- einbarung müssen
die beiden Parteien Kopien dieser Dokumente zur Prüfung und Genehmigung an das Compliance
Department von SISEL einsenden. SISEL behält sich das Recht vor, weitere Dokumente anzufordern, die
gegebenenfalls zur Prüfung der Transaktion zwischen dem Käufer und dem Verkäufer benötigt werden.
Das Compliance Department genehmigt oder lehnt den Verkauf, die Übertragung oder die Abtretung
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang aller erforderlichen Dokumente von den beiden Parteien ab.
Wenn der Verkäufer sein Geschäft unter anderen Bedingungen als denen, die in dem Angebot an den
Sponsor des Verkäufers dargelegt sind, verkauft, übergibt oder abtritt oder zu verkaufen, zu übergeben
oder abzutreten versucht, kann diese Veräußerung von SISEL nach Ermessen des Unternehmens für
nichtig erklärt werden. Darüber hinaus kann die Veräußerung von SISEL nach eigenem Ermessen
für nichtig erklärt werden, wenn die beiden Parteien nicht die Genehmigung von SISEL für diese
Transaktion einholen. Der Käufer des bestehenden Geschäfts übernimmt die Verpflichtungen und die
Position des veräußernden Beraters. Ein Berater, der sein Geschäft verkauft hat, kann sich während
einer Frist von mindestens sechs vollen Kalendermonaten nach dem Verkauf nicht erneut als SISELBerater
bewerben.
4.28 ABTRENNUNG EINES SISEL-GESCHÄFTS
SISEL-Berater betreiben ihre SISEL-Geschäfte manchmal als Partnerschaft zwischen Ehepartnern,
Geschäftspartnerschaften (Personengesellschaften), Gesellschaften oder Treuhandgesellschaften. Wenn
eine Ehe geschieden wird oder eine Gesellschaft, Per- sonengesellschaft oder Treuhandgesellschaft
(diese drei Formen werden gemeinsam als „Gesellschaften“ bezeichnet) aufgelöst wird, müssen
Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Abtrennung oder Aufteilung des
Geschäfts so durchgeführt wird, dass sie sich nicht nachteilig auf die Interessen und Einkommen
anderer Geschäfte in der Upline oder Downline der betreffenden Sponsorenlinie auswirkt. Wenn
die sich trennenden Parteien keine Vorkehrungen im besten Interesse der anderen Berater und des
Unternehmens treffen, kündigt SISEL die Beratervereinbarung zwangsweise und lässt die gesamte
Organisation des Beraters gemäß Abschnitt 4.26 aufrücken. Solange die Ehescheidung bzw. die
Auflösung der Gesellschaft anhängig ist, müssen die Parteien eine der folgenden Verfahrensweisen
anwenden:
Eine der Parteien darf mit Zustimmung der jeweils anderen Partei(en) das SISEL-Geschäft gemäß einer
schriftlichen Abtretung betreiben, wobei der/die abtretende(n) Ehepartner, Aktionäre, Gesellschafter
oder Treuhänder SISEL autorisieren, direkt und ausschließlich mit dem anderen Ehepartner oder
nichtabtretenden Aktionär, Gesell- schafter oder Treuhänder geschäftlich zu verkehren.
Die Parteien dürfen das SISEL-Geschäft weiterhin gemeinsam auf der Basis der bisher üblichen
Geschäftsausübung („Business as usual“) betreiben, wobei alle von SISEL bezahlten Vergütungen im
Namen der beiden Berater gemeinsam oder im Namen der aufzuteilenden Gesellschaft ausgezahlt
werden, je nach eigenständiger Vereinbarung der Parteien untereinander.
c) Wenn die Parteien kein Einvernehmen dahingehend erzielen, wie das Geschäft aufgeteilt werden
soll, während eine Scheidung oder Auflösung anhängig ist, behandelt das Unternehmen das Geschäft
entsprechend dem Status, den es vor der Einreichung des Scheidungs- oder Auflösungs- antrags hatte.
4.29 SPONSERN
Alle aktiven und unbescholtenen Berater haben das Recht, andere Personen als neue SISEL-Berater
zu sponsern. Jeder potenzielle Direktkunde oder Berater hat das Recht, seinen Sponsor letztlich selbst
auszuwählen. Wenn zwei Berater behaupten, der Sponsor ein und desselben neuen Beraters oder
Direktkunden zu sein, betrachtet das Unter- nehmen die Bewerbung, die als erste beim Unternehmen
einging, als maßgeblich, es sei denn, der neue Berater versichert innerhalb von 30 Tagen schriftlich, dass
die ursprüng- liche Bewerbung fälschlicherweise eingesendet wurde.
4.30 ANHÄUFEN
„Anhäufen“ (Stacking) ist strengstens verboten. Der Begriff „Anhäufen“ umfasst Fol- gendes: (a)
das Unterlassen der Übermittlung an SISEL oder das Zurückhalten einer Beraterbewerbung und
-vereinbarung länger als zwei Werktage nach deren Unter- zeichnung, (b) das Platzieren oder
Manipulieren von Beraterbewerbungen und -vereinbarungen zum Zwecke der Maximierung von
Einnahmen gemäß dem Marketing- und Vergütungsplan von SISEL, (c) das Bereitstellen von finanzieller
Unterstützung an neue Berater zum Zwecke der Maximierung von Einnahmen gemäß dem Marketingund
Vergütungsplan von SISEL, (d) den Verstoß gegen die Regel „Ein Geschäft pro Haushalt“ und/oder
(e) das Einschreiben von fiktiven Personen oder Firmen in den SISEL-Vergütungsplan.
4.31 NACHFOLGE
Upon the death or adjudicated mental incapacitation of a Distributor, the Company
may terminate the Distributorship unless prior arrangements have been made to
pass the business interest to an heir or successor, and unless the heir or successor
is willing assume all of the responsibilities of a Distributor, as described herein.
Whenever a SISEL business is transferred by a will or other testamentary process,
the beneficiary acquires the right to collect all bonuses and commissions of the
deceased Distributor’s marketing organization provided the following qualifications
are met. The successor(s) must: a) Not be a current SISEL Distributor b) Execute
a Distributor Agreement; c) Comply with terms and provisions of the Agreement;
and d) Meet all of the qualifications for the deceased Distributor’s status. Bonus
and commission checks of a SISEL business transferred pursuant to this section
will be paid in a single check jointly to the devisees. The devisees must provide
SISEL with an “address of record”; to which all bonus and commission checks will
be sent. If the business is bequeathed to joint devisees, they must form a business
entity and acquire a Federal Taxpayer Identification number. SISEL will issue all
bonus and commission checks and one 1099 to the business entity.
4.31.1 ÜBERTRAGUNG BEI TOD EINES BERATERS
Um die testamentarische Übertragung eines SISEL-Geschäfts zu bewirken, muss der Nachfolger SISEL
folgende Dokumente zur Verfügung stellen: (1) das Original der Sterbeurkunde, (2) eine notariell
beurkundete Abschrift des Testaments oder anderen Instruments, aus dem das Recht des Nachfolgers an
dem SISEL-Geschäft hervorgeht und (3) eine ausgefüllte und unterzeichnete Beratervereinbarung.
4.31.2 ÜBERTRAGUNG BEI ENTMÜNDIGUNG EINES BERATERS
Um die Übertragung eines SISEL-Geschäfts aufgrund Entmündigung zu bewirken, muss der Nachfolger
SISEL folgende Dokumente zur Verfügung stellen: (1) eine notariell beurkundete Abschrift seiner
Bestellung zum Treuhänder oder Vormund durch ein Gericht (oder eine entsprechende Justizbehörde
außerhalb der USA), (2) eine notariell beurkundete Abschrift des Dokuments, aus dem das Recht des
Treuhänders oder Vormunds hervorgeht, das SISEL-Geschäft zu verwalten und (3) eine vom Treuhänder
ausgefüllte und unterzeichnete Beratervereinbarung.
4.32 TELEFONMARKETING
In vielen Rechtssystemen gibt es Gesetze und Vorschriften, die Telefonmarketing- Methoden
beschränken. Telefonmarketing ist kurz gesagt das Verkaufen oder Werben über das Telefon. Die Berater
müssen die Gesetze und Vorschriften einhalten, denen das Telefonmarketing in dem Land, Bundesstaat
oder Bundesland, in dem sie ihre Ge- schäftstätigkeit ausüben, unterliegt. [Berater mit Wohnsitz in
den USA sollten bei- spielsweise beachten, dass die Telefonmarketing-Gesetze der Federal Trade
Commission und der Federal Communications Commission (sowie die Gesetze einiger Bundes- staaten)
Bestimmungen für so genannte „Robinsonlisten“ (Schutzlisten mit Kontaktdaten von Personen, die
keine unaufgeforderte Werbung erhalten wollen) enthalten. Wenn ein Berater sich auch nicht unbedingt
als „Telefonverkäufer“ im herkömmlichen Sinne des Wortes versteht, so definieren diese Vorschriften
doch den Begriff Telefonverkäufer sehr weit gefasst. Dies hat zur Folge, dass ein unbedachter Anruf
eines Beraters bei einer Person, die ihre Telefonnummer in eine Robinsonliste hat eintragen lassen,
einen Gesetzesverstoß darstellen könnte. Darüber hinaus dürfen diese Vorschriften nicht auf die leichte
Schulter genommen werden, da ein Verstoß gegen sie erhebliche Strafen mit sich bringen kann (bis zu
11.000,00 USD pro Verstoß). ]
Unabhängige SISEL-Berater sind selbst für ihre Marketing-Aktivitäten verantwortlich. Das Unternehmen
schreibt die Mittel oder Methoden, mit denen die Berater ihre täg- lichen Geschäftsaktivitäten ausführen,
nicht vor, außer in dem Maße, wie es zum Schutz seiner unternehmerischen Rechte und Rechte am
geistigen Eigentum des Unternehmens erforderlich ist. Dementsprechend hat das Unternehmen die
folgenden Richtlinien für das Telefonmarketing eingeführt, deren Einhaltung von den unabhängigen
Beratern erwartet wird. (Dies entbindet die Berater nicht von der persönlichen Pflicht, fest- zustellen, ob
etwaige kommunale oder lokale Gesetze restriktiver sind als die hier übernommenen).
Telefonanrufe ohne vorherigen Kontakt („Cold Calls“) bei potenziellen Kunden oder Beratern in der
Absicht, entweder für SISEL-Produkte oder für die SISEL-Geschäftschance zu werben, sind ausdrücklich
verboten. Dies schließt die Verwendung von automatischen Telefonwählgeräten oder -systemen ein.
Ein Telefonanruf bei einem potenziellen Kunden oder Berater (einem „potenziellen Geschäftspartner“)
ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
Der Berater hat eine bestehende Geschäftsbeziehung mit dem potenziellen Geschäftspartner. Eine
„bestehende Geschäfts- beziehung“ ist eine Beziehung zwischen einem Berater und einem potenziellen
Geschäftspartner, die durch den Kauf oder die Miete von Waren oder Dienstleistungen von dem Berater
oder eine Finanztransaktion zwischen dem potenziellen Geschäftspartner und dem Berater innerhalb
der achtzehn (18) Monate unmittelbar vor dem Datum des Telefonanrufs entstanden ist, in dem der
potenzielle Geschäftspartner zum Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung bewegt werden soll.
Der potenzielle Geschäftspartner hat innerhalb der drei (3) Monate unmittelbar vor dem Datum eines
solchen Anrufs eine schriftliche persönliche Anfrage über eine vom Berater angebotene Ware oder
Dienstleistung an den Berater gerichtet.
Es ist zulässig, Familienangehörige, persönliche Freunde und Bekannte anzurufen. Ein „Bekannter“ ist
eine Person, zu der Sie zumindest eine jüngere persönliche Be- ziehung haben (d. h. Sie haben diese
Person in jüngerer Zeit persönlich getroffen) und mit der sie sich so eingehend unter- halten haben,
dass erwartet werden kann, dass sich diese Person an Ihr Zusammentreffen erinnert.
Sie dürfen eine persönliche Empfehlung von einer Person anrufen, die Sie laut den obigen Bedingungen
telefonisch kontaktieren dürfen, vorausgesetzt, der Empfehlungsgeber erlaubt Ihnen die Nennung seines
Namens im Zusammenhang mit dem Telefonanruf.
5.0 PFLICHTEN DER BERATER
5.1 ÄNDERUNG DER ADRESSE ODER TELEFONNUMMER
Um eine zeitnahe Zusendung der Produkte, Supportmaterialien und Provisionsschecks sicherzustellen,
ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle bei SISEL gespeicherten Angaben auf dem neuesten
Stand sind. Die Postanschrift (Straße und Hausnummer) wird für den Versand benötigt, da
Paketzustelldienste nicht an ein Postfach liefern können. Berater, die einen Umzug planen, sollten ihre
neue Adresse und Telefonnummer an das Distributor Services Department in der SISEL-Firmenzentrale
senden. Um eine ord- nungsgemäße Zustellung zu gewährleisten, sollten SISEL alle Änderungen zwei
Wo- chen im Voraus mitgeteilt werden. Wenn mehrere Adressänderungsmitteilungen an SISEL gesendet
wurden, ersetzt die jüngste Mitteilung alle vorherigen. Bitte räumen Sie dem Unternehmen eine
Bearbeitungsdauer von dreißig (30) Tagen ab Eingang der Mitteilung bei SISEL ein.
5.2 PFLICHT DER BERATER UND SPONSOREN ZUR STÄNDIGEN FÖRDERUNG DER BERATER IN IHRER DOWNLINE
5.2.1 FORTLAUFENDE SCHULUNG
Jeder Berater, der einen anderen Berater in die SISEL-Organisation sponsert, muss eine Unterstützungsund
Schulungsfunktion auf Treu und Glauben ausüben, um sicherzu- stellen, dass die Berater in seiner
Downline das SISEL-Geschäft ordnungsgemäß be- treiben. Die Berater müssen einen ständigen Kontakt
und Austausch mit den Beratern in ihren Downline-Organisationen pflegen. Dies kann beispielsweise
in folgender Form geschehen, ist jedoch nicht hierauf beschränkt: Newsletter, schriftliche Mitteilungen,
persönliche Treffen, Telefonkontakte, Voice-Mail, E-Mail und das Begleiten von Downline-Beratern zu
SISEL-Meetings, Schulungen und anderen Veranstaltungen. Die Berater in der Upline sind außerdem
dafür verantwortlich, neue Berater zu motivieren und in SISEL-Produktkenntnissen, effektiven
Verkaufstechniken, dem Dynamischen Vergütungsplan von SISEL und der Einhaltung der Richtlinien
und Vorgehensweisen des Unternehmens zu schulen. Der Austausch mit den Beratern in der Downline
sowie deren Schulung darf jedoch nicht gegen die Bestimmungen in Abschnitt 3.2 (eigen- mächtige
Entwicklung von Verkaufshilfsmitteln und Werbematerialien durch den Berater) verstoßen.
Die Berater müssen die Berater in ihren Downline-Organisationen überwachen, um sicherzustellen,
dass diese keine unrichtigen Behauptungen über die Produkte oder das Geschäft abgeben oder sich auf
irgendeine Weise gesetzeswidrig oder unangemessen verhalten. Jeder Berater sollte SISEL auf Verlangen
einschlägige Dokumente vorlegen können, die seine laufende Erfüllung der Pflichten eines
Sponsors beweisen.
5.2.2 MEHR SCHULUNGSVERANTWORTUNG
In dem Maße, wie die Berater die einzelnen Führungsebenen durchlaufen, gewinnen sie Erfahrung in
Bezug auf Verkaufstechniken, Produktwissen und Verständnis des SISEL- Programms hinzu. Sie werden
möglicherweise ersucht, dieses Wissen an weniger er- fahrene Berater innerhalb ihrer Organisation
weiterzuvermitteln.
5.2.3 FORTLAUFENDE VERKAUFSVERPFLICHTUNGEN
Unabhängig von ihrer Erfolgsstufe sind die Berater fortlaufend verpflichtet, den Verkauf durch die
Gewinnung von neuen Kunden, durch Belieferung ihrer bestehenden Kunden und als Upline-Sponsor
ihrer jeweiligen Downlines weiterhin jeden Monat persönlich zu fördern. Wenn der Berater seine
bestehenden Kunden und die Berater in seiner Down line nicht ordnungsgemäß weiterentwickelt, kann
dies zur Kündigung oder Suspen- dierung des Beraters führen. Diese Entscheidung liegt ausschließlich
im Ermessen von SISEL.
5.3 VERBOT DER VERUNGLIMPFUNG
Konstruktive Kritik ist bei SISEL willkommen. Negative Äußerungen und Bemerkungen von Beratern
im Außendienst über das Unternehmen, seine Produkte oder seinem Vergütungsplan dienen jedoch
lediglich dem Zweck, die Begeisterung anderer SISEL- Berater zu dämpfen. Aus diesem Grund, und
damit die Berater ihrer Downline ein Vor- bild sind, ist es den Beratern untersagt, SISEL, andere
SISEL-Berater, die Produkte von SISEL, den Marketing- und Vergütungsplan oder die Direktoren,
Bevollmächtigten oder Angestellten von SISEL zu verunglimpfen, herabzuwürdigen oder negative
Bemerkun- gen über diese anzubringen.
5.4 ÜBERGEBEN DER DOKUMENTATION AN BEWERBER
Die Berater müssen die jeweils aktuelle Version der Richtlinien und Vorgehensweisen und des
Vergütungsplans an Personen übergeben, die sie als zukünftige Berater sponsern, bevor der
jeweilige Bewerber eine Beratervereinbarung unterzeichnet. Zusätzliche Ko- pien der Richtlinien und
Vorgehensweisen können von SISEL bezogen werden. Darüber hinaus dürfen die Berater nur die von
SISEL bereitgestellten Formulare verwenden, um neue Berater zu sponsern, Produkte zu bestellen und
Einzelhandels- und Direktkunden beim Bestellen von Produkten zu helfen. Die benötigten Formulare
sind im Berater-Kit enthalten. Hierbei handelt es sich um folgende Formulare: Beraterbewerbung
und -vereinbarung (Formular 101), Bestellformular für Berater (Formular 102), Bestell- formular für
Direktkunden (Formular 103), Anmeldeformular für Clearing-Zentrale (Formular 104) und Formular
Erklärung des einträglichen Interesses (Formular 105). Zusätzliche Formulare können von SISEL bezogen
werden.
5.5 MELDEN VON RICHTLINIENVERSTÖSSEN
Wir möchten alle Berater darauf hinweisen, daß bei uns eingehende Hinweise auf Verstösse immer
in schriftlicher Form gemeldet werden müssen. Bitte schreiben sie bei Richtlinienverstössen einen
entsprechenden Bericht an das Compliance Department von SISEL. Der Bericht sollte Einzelheiten
zu dem Vorfall enthalten, z. B. Datumsangaben, Anzahl der Vorfälle, beteiligte Personen und etwaige
Dokumente, die die Vermutung erhärten.
6.0 UMSATZZIELE PRODUKTVERKÄUFE
6.1 PRODUKT SALES
Der Vergütungsplan von SISEL gründet sich auf den Verkauf von SISEL-Produkten an Endverbraucher.
Die Berater müssen die persönlichen Umsatzziele und die Downline- Einzelhandels-Umsatzziele (und
andere in dieser Vereinbarung dargelegten Verpflich- tungen) erfüllen, um Anspruch auf Auszahlung
von Boni und Provisionen zu haben und in höhere Erfolgsstufen aufsteigen zu können. Folgende
Umsatzziele müssen erfüllt werden, damit die Berater Anspruch auf Provisionen erlangen:
Der Berater muss das persönliche Umsatzvolumen (Personal Sales Volume, PV) und das
Gruppenumsatzvolumen (Group Sales Volume, PgV) erzielen, um die nötigen Anforderungen
entsprechend seinem Rang gemäß dem SISEL-Vergütungsplan zu erfüllen. Das PV beinhaltet Käufe, die
der Berater getätigt hat, und Käufe, die die vom Berater persönlich eingeschriebenen Direktkunden
getätigt haben. Das PgV enthält das gesamte Umsatzvolumen aller Berater in der Marketing-Organisation
des betreffenden Beraters, einschließlich Umsatzvolumen von Beratern, die sich zum Executive-Berater
qualifizieren, ohne dadurch aus der Organisation des betreffenden Beraters auszuscheren. Mindestens
siebzig Prozent (70 %) der persönlichen Bestellungen eines Beraters müssen an seine persönlichen
Einzelhandelskunden verkauft worden sein. Der Berater kann erst dann weitere Produkte kaufen, wenn
mindestens siebzig Prozent (70 %) seiner vorhe- rigen Bestellung an Endverbraucher verkauft worden
sind. Durch seine Nachbestellung erklärt der Berater, dass er diese Regel eingehalten hat.
Der Berater muss pro Monat mindestens fünf Kunden finden oder betreuen. Diese Kunden können
persönliche Einzelhandelskunden und/oder Direktkunden sein.
6.2 KEIN GEBIETSSCHUTZ
Keinem Berater wird Gebietsschutz gewährt. Franchise-Gebühren werden nicht verlangt.
6.3 PRODUKTPREISE
SISEL verkauft Produkte an Berater und Kunden zu den gleichen Einzelhandelspreisen. Es gibt keine
Großhandelspreise für Berater oder Kunden. Versandkosten: Die Ver- packungs- und Versandkosten
richten sich nach der Versandmenge, dem Versandge- wicht und den Lieferbedingungen.
6.4 VERKAUFSBELEG
Außer in Fällen, in denen Bestellungen über das Internet aufgegeben werden, müssen alle Berater ihren
Einzelhandelskunden zum Zeitpunkt des Verkaufs zwei Kopien eines offiziellen SISEL-Verkaufsbelegs
aushändigen. Auf diesen Belegen sind die Kunden- zufriedenheitsgarantie für SISEL-Produkte sowie
alle Verbraucherschutzrechte gemäß den anwendbaren Gesetzen dargelegt. Die Berater müssen
alle Einzelhandelsverkauf- sbelege für einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahren und SISEL auf
Verlangen zur Verfügung stellen. Unterlagen, die die Käufe der Direktkunden von Beratern belegen,
werden von SISEL aufbewahrt. Die Berater stellen sicher, dass auf jedem Verkaufsbeleg die folgenden
Informationen angegeben sind: (1) das Datum der Transaktion, (2) das Datum, bis zu dem der Käufer
den Kauf gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Vor- schriften stornieren (widerrufen) kann, und (3)
der Name und die Adresse des Beraters, der den Verkauf getätigt hat. Denken Sie daran, dass der Kunde
stets zwei Kopien des Verkaufsbelegs erhält. Darüber hinaus müssen die Berater den Käufer mündlich
über sein Stornierungsrecht informieren.
7.0 BONI UND PROVISIONEN
7.1 QUALIFIZIERUNG FÜR BONI UND PROVISIONEN
Ein Berater muss aktiv sein und in Übereinstimmung mit der Vereinbarung handeln, um sich für
Boni und Provisionen qualifizieren zu können. Solange sich ein Berater an die Bestimmungen der
Vereinbarung hält, zahlt SISEL an diesen Berater Provisionen gemäß dem Vergütungsplan aus.
7.2 ANPASSUNG VON BONI UND PROVISIONEN
7.2.1 ANPASSUNGEN AUFGRUND ZURÜCKGEGEBENER PRODUKTE
Die Berater erhalten Boni und Provisionen auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Produktverkäufe an
Endverbraucher. Wenn ein Produkt an SISEL zurückgesendet und der Preis zurückerstattet wird oder
wenn ein Produkt vom Unternehmen zurückgekauft wird, werden etwaige dem zurückgegebenen oder
zurückgekauften Produkt zuzurech- nenden Boni und Provisionen, die dem Berater ausgezahlt wurden
oder werden, von nachfolgenden Bonus- und Provisionszahlungen abgezogen, bis die Provision wieder
zurückerlangt ist.
7.2.2 JE NACH DER ZAHLUNGSMETHODE FÜR BONI UND PROVISIONEN
können Bearbeitungsgebühren für bestimmte Arten von Transaktionen anfallen,
wie im aktuellen Vergütungsplan dargelegt.
7.3 NICHT BEANSPRUCHTE PROVISIONEN, NICHT EINGELÖSTE GUTSCHRIFTEN
Direktkunden oder Berater, deren Konto eine Gutschrift aufweist, müssen diese Gut- schrift innerhalb
von sechs Monaten ab Datum der Ausgabe der Gutschrift einlösen. Ist eine Gutschrift nicht innerhalb
von sechs Monaten eingelöst worden, versucht SISEL einmal monatlich, den Berater oder Direktkunden
über die Gutschrift zu benachrichtigen, indem es eine schriftliche Mitteilung an die letzte bekannte
Adresse sendet, in der der Berater oder Direktkunde auf die Gutschrift hingewiesen wird. Für jede
versuchte Be- nachrichtigung wird eine Gebühr von 10,00 USD berechnet. Diese Gebühr wird von der
Gutschrift des Beraters oder Direktkunden abgezogen. Falls ein Direktkunde sich ent- scheidet, Berater
zu werden, wird sein Direktkunden-Konto automatisch gekündigt. Die von diesem Direktkunden
erwirtschafteten Punkte sind nicht übertragbar. Das Gesamt- guthaben an Punkten, das von diesem
Direktkunden erwirtschaftet wurde, muss vor der Kündigung seines Kontos eingelöst werden. Ein
etwaiges Restguthaben verfällt.
7.4 BERICHTE
Alle Informationen, die SISEL in Online- oder telefonischen Downline-Aktivitäts- berichten gibt,
einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Angaben über PV (persönliche Umsatzvolumen, Personal
Sales Volume) und PgV (Gruppenumsatz- volumen, Group Sales Volume) (oder Teile davon), sowie
Angaben über Downline- Sponsoring-Aktivitäten, gelten als exakt und zuverlässig. Dennoch kann
die Richtigkeit der Informationen aufgrund verschiedener Faktoren, darunter die Möglichkeit von
menschlichem Versagen oder technischen Fehlern, die Genauigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit
von Bestellungen, die Zurückweisung von Kreditkartenzahlungen oder elektronischen Scheckzahlungen,
Rücksendungen von Produkten sowie Rück- lastschriften über Kreditkartenzahlungen oder elektronische
Scheckzahlungen, von SISEL oder Personen, die die Informationen erstellen oder übermitteln, nicht
garantiert werden.
Alle Angaben über persönliche oder Gruppenumsatzvolumen werden „wie besehen“ und ohne jegliche
ausdrückliche oder konkludente Gewährleistungen oder Zusicherungen jedweder Art bereitgestellt. Im
Einzelnen, jedoch ohne Einschränkung, werden keine Gewährleistungen der Handelsüblichkeit, Eignung
für einen bestimmten Zweck oder Nichtverletzung der Rechte Dritter gegeben.
SISEL und/oder andere Personen, die die Informationen erstellen oder übermitteln, übernehmen im
vollen gesetzlich zulässigen Umfang keinerlei Haftung gegenüber einem Berater oder einer anderen
Person für direkte, indirekte, Folge-, Neben- oder spezielle Schäden oder Strafzuschläge, die aus der
Nutzung von Informationen über persönliche und Gruppenumsatzvolumen oder aus dem Zugang zu
diesen Informationen entstehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf entgangene Gewinne,
Boni oder Provisionen, entgangene Geschäftschancen sowie Schäden, die aus der Ungenauigkeit,
Unvollständigkeit, Schwierigkeit, Verzögerung oder Unmöglichkeit der Nutzung der Informationen
entstehen), selbst dann, wenn SISEL oder andere Personen, die diese Informationen erstellen oder
übermitteln, von der Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden sein sollten. SISEL oder andere
Personen, die diese Informationen erstellen oder übermitteln, übernehmen im vollen gesetzlich
zulässigen Umfang keinerlei Verantwortung oder Haftung gegenüber dem Berater oder irgendeiner
anderen Person gemäß Schadensersatz-, Vertragshaftungs-, Fahrlässigkeits-, verschuldens- unabhängiger
Haftung, Produkthaftung oder einer anderen Haftungstheorie in Bezug auf irgendeinen Gegenstand
dieser Vereinbarung oder die damit zusammenhängenden Bestimmungen und Bedingungen. Der
Zugang zu und die Nutzung der Online- und telefonischen Berichtsdienste von SISEL sowie Ihr Verlass
auf diese Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Alle diese Informationen werden Ihnen „wie
besehen“ zur Verfügung gestellt. Wenn Sie mit der Genauigkeit oder Qualität der Informationen nicht
zufrieden sind, besteht Ihr einziges und ausschließliches Rechtsmittel darin, die Nutzung der Onlineund
telefonischen Berichtsdienste von SISEL und den Zugriff auf diese Informationen einzustellen und
sich nicht mehr auf diese Informationen zu verlassen.
8.0 PRODUKTGARANTIEN, RÜCKSENDUNGEN USW.
8.1 PRODUKTGARANTIE
SISEL bietet allen Direktkunden, Einzelhandelskunden und Beratern eine 100%ige 30-Tage-Geld-zurück-
Garantie (abzüglich Verpackungs- und Versandgebühren). Provisionen, die auf das zurückgesendete
Produkt ausgezahlt wurden, werden von den zukünftigen Provisionen, Boni, Rabatten, Rückerstattungen
oder anderen Incentives des Beraters und der Uplines abgezogen.
8.1.1 RÜCKSENDUNGEN VON DIREKTKUNDEN
SISEL bietet Direktkunden eine uneingeschränkte 30-Tage-Geld-zurück-Garantie. Falls ein Direktkunde
aus irgendeinem Grund mit einem SISEL-Produkt nicht zufrieden ist, kann er das Produkt innerhalb von
30 Tagen an das Unternehmen zurücksenden und erhält dafür ein Ersatzprodukt, ein Austauschprodukt
oder eine vollständige Erstattung des Kaufpreises (abzüglich Versandgebühren).
8.1.2 RÜCKSENDUNGEN VON BERATERN (PRODUKTE, DIE FÜR DEN EIGENVERBRAUCH GEKAUFT WURDEN)
Wenn ein Berater mit einem SISEL-Produkt, das er für den Eigenverbrauch gekauft hat, nicht
zufrieden ist, bietet das Unternehmen ihm eine 100 %ige 30-Tage-Geld-zurück- Garantie (abzüglich
Versandgebühren). Diese Garantie ist auf 150 USD beschränkt. Wenn ein Berater in einem Zwölf-
Monats-Zeitraum Waren im Wert von mehr als 300 USD zurücksenden möchte, gilt die Rücksendung
als Bestandsrückkauf, das Unter- nehmen kauft die Waren gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 8.2
zurück und die Beratervereinbarung des Beraters wird gekündigt.
8.1.3 RÜCKSENDUNGEN VON BERATERN (PRODUKTE, DIE VON PERSÖNLICHEN EINZELHANDELSKUNDEN ZURÜCKGESENDET WERDEN)
Wenn ein persönlicher Einzelhandelskunde ein Produkt an den Berater zurücksendet, bei
dem er es gekauft hat, kann der Berater das Produkt an das Unternehmen zurücksenden und
ein Austauschprodukt oder eine Rückerstattung dafür erhalten (abzüglich Verpa- ckungs- und
Versandgebühren). Alle Produkte, die von persönlichen Einzelhandels- kunden zurückgesendet werden,
müssen innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum, an dem die Produkte an den Berater zurückgesendet
wurden, zusammen mit dem Verkaufsbeleg, den der Berater dem Einzelhandelskunden übergeben hatte,
an das Unternehmen zurück- gesendet werden.
8.2 RÜCKGABE VON BESTÄNDEN UND VERKAUFSHILFSMITTELN DURCH BERATER
Bei Kündigung einer Beratervereinbarung kann der Berater Warenbestände und Ver- kaufshilfsmittel
zurücksenden und eine Rückerstattung erhalten, wenn er nicht in der Lage ist, die Waren zu verkaufen
oder zu verwenden. Ein Berater darf nur von ihm gekaufte Produkte und Verkaufshilfsmittel
zurücksenden, die in einem wiederver- kaufbaren Zustand sind. Bei Eingang der zurückgesendeten
Produkte und Verkaufs- hilfsmittel werden dem Berater 30 % der Nettokosten des ursprünglichen
Kaufpreises, abzüglich Verpackungs- und Versandgebühr, zurückerstattet. Wurden die Käufe per
Kreditkarte bezahlt, wird die Erstattung dem gleichen Konto gutgeschrieben. Das Unternehmen zieht
alle den zurückgesendeten Waren zuzurechnenden Provisionen, Boni, Rabatte oder anderen Incentives,
die der Berater erhalten hat, von der an den Berater auszuzahlenden Rückerstattung ab.
8.2.1 BÜRGER DES US-BUNDESSTAATS MONTANA
Ein Bürger des US-Bundesstaats kann seine Beratervereinbarung innerhalb von 15 Tagen nach dem
Datum der Einschreibung kündigen und erhält eine vollständige Rückerstattung des Kaufpreises
seines Berater-Kits einschließlich Versandkosten, wenn er dieses Berater-Kit innerhalb dieser Frist
zurücksendet.
8.3 VORGEHENSWEISEN FÜR ALLE RÜCKSENDUNGEN
Die folgenden Vorgehensweisen gelten für alle Rücksendungen, für die der Rücksender eine
Rückerstattung, ein Ersatz- oder ein Austauschprodukt erhält: a) Alle Waren müs- sen von dem Berater
oder Kunden zurückgesendet werden, der sie direkt bei SISEL gekauft hat. b) Alle zurückzusendenden
Produkte müssen eine Warenrücksendenummer haben, die telefonisch beim Distributor Services
Department von SISEL eingeholt werden kann. Diese Warenrücksendenummer muss auf jedem
Karton der Rücksendung vermerkt sein. c) Der Rücksendung beigefügt sind i) ein ausgefülltes und
unterzeichnetes Kundenrücksendeformular, ii) eine Kopie des datierten Original-Einzelhandelsverkaufsbelegs
und iii) der nicht verwendete Teil des Produkts im Originalbehälter. d) Beim Verpacken der
Produkte, die gegen Zusendung von Ersatzprodukten zurückgesendet werden, müssen geeignete
Versandkartons und Verpackungsmaterialien verwendet werden, und es wird nahegelegt, die beste
und wirtschaftlichste Versandmethode zu wählen. Alle Rücksendungen müssen mit Versand im Voraus
bezahlt an SISEL geschickt werden. SISEL akzeptiert keine Nachnahmepakete. Der Berater trägt das
Risiko des Verlusts oder der Beschädigung auf dem Versandweg für die zurückgesen- deten Produkte.
Wenn die zurückgesendeten Produkte nicht beim Distribution Center des Unternehmens ankommen, ist
der Berater dafür zuständig, den Verbleib der Lieferung zurückzuverfolgen. e) Wenn ein Berater Waren
an SISEL zurücksendet, die ihm von einem persönlichen Einzelhandelskunden zurückgesendet wurden,
müssen die Produkte innerhalb von zehn (10) Tagen ab dem Datum, an dem der Einzelhandelskunde
die Waren an den Berater zurückgesendet hatte, bei SISEL eingehen, und der Verkaufs- beleg, den der
Berater dem Kunden zum Zeitpunkt des Verkaufs übergeben hatte, muss beigefügt sein.
RICHTLINIE FÜR DIE RÜCKSENDUNG VON PRODUKTEN
a) Produkte sollten nicht verwendet werden, wenn das Sicherheits-Siegel kaputt ist oder auf irgendeine
Weise manipuliert wurde. b) Produkte, die während des Versands be- schädigt wurden, sollten bei der
Zustellung zurückgewiesen werden. Wenn beschädigte Produkte nicht an das Versandunternehmen
zurückgegeben werden können, sollte der Berater unverzüglich den International Customer Service
von SISEL informieren (inner- halb von 10 Tagen) und eine Warenrücksendenummer anfordern. c)
Wenn ein Produkt aufgrund eines Fehlers des Unternehmens falsch geliefert wurde, benachrichtigt
der Berater den Customer Service von SISEL unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) und fordert eine
Warenrücksendenummer an. d) SISEL International ersetzt beschädigte oder falsch gelieferte Produkte
oder tauscht sie gegen neue aus, wann immer möglich. Sollte ein Austausch nicht möglich sein, erstattet
SISEL den Preis des zurückgesendeten Produkts abzüglich Verpackungs- und Versandgebühren zurück.
Eine Rückerstattung oder ein Ersatz des Produkts erfolgt nicht, wenn die Bedingungen dieser Regeln
nicht eingehalten wurden.
9.0 SCHLICHTUNG VON STREITFÄLLEN UND DISZIPLINARVERFAHREN
9.1 DISZIPLINARMASSNAHMEN
Ein Verstoß gegen die Vereinbarung oder die vorliegenden Richtlinien und Vorgehens- weisen oder
illegales, betrügerisches, irreführendes oder unethisches Geschäftsgebaren seitens eines Beraters
kann nach dem Ermessen von SISEL eine oder mehrere der fol- genden Korrekturmaßnahmen
nach sich ziehen: eine schriftliche Warnung oder Abmahnung; die Aufforderung an den Berater,
sofortige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; die Auferlegung einer Geldstrafe, die von Bonus- oder
Provisionszahlungen einbehalten werden kann; der Verlust des Anspruchs auf eine oder mehrere
Bonus- oder Provisionszahlungen; SISEL ist berechtigt, für die Dauer der Untersuchung des angeblich
einen Verstoß gegen die Vereinbarung darstellenden Verhaltens die Boni und Provisionen eines Beraters
ganz oder teilweise einzubehalten. Wenn das Geschäft eines Beraters aus disziplinarischen Gründen
gekündigt wird, hat der Berater keinerlei Anspruch auf den Erhalt von Provisionen, die während der
Dauer der Untersuchung einbehalten worden waren; die Suspendierung der Beratervereinbarung
des Betreffenden für eine oder meh- rere Zahlungsperioden; die zwangsweise Kündigung der
Beratervereinbarung des Zuwiderhandelnden; h) jede andere Maßnahme, die in einer Bestimmung
der Vereinbarung ausdrücklich erlaubt wird, oder die SISEL für praktikabel und geeignet hält, um die
Schädigungen, die teilweise oder aus- schließlich durch den Richtlinienverstoß oder Vertragsbruch
des Beraters verursacht wurden, auf gerechte Weise wiedergutzumachen; i) In Situationen, in denen
SISEL dies für angemessen hält, kann das Unternehmen ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung eines
geldlichen oder billigkeitsrechtlichen Rechts- behelfs einleiten.
9.2 MISSSTÄNDE UND BESCHWERDEN
Wenn ein Berater ein Problem mit einem anderen Berater in Bezug auf eine Praktik oder ein Verhalten
im Zusammenhang mit seinem SISEL-Geschäft hat oder eine dahingeh- ende Beschwerde äußert, sollte
der Berater, der sich beschwert, zuerst seinem Sponsor über das Problem berichten. Dieser sollte die
Angelegenheit prüfen und versuchen, sie mit dem Upline-Sponsor der anderen Partei beizulegen.
Kann die Angelegenheit nicht bereinigt werden, muss sie in schriftlicher Form dem Distributor Services
Department von SISEL gemeldet werden. Das Distributor Services Department wird die Tatsachen
untersuchen und versuchen, die Angelegenheit beizulegen. Ist keine Lösung möglich, wird die
Angelegenheit dem Schlichtungsausschuss (Dispute Resolution Board) zur endgültigen Prüfung und
Entscheidung vorgelegt.
9.3 SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS
Der Schlichtungsausschuss (Dispute Resolution Board, „DRB“) hat folgende Funktio- nen: (1) Prüfung
von Einsprüchen gegen Disziplinarmaßnahmen und (2) Untersuchung von Problemen zwischen SISELBeratern.
Ist die vom Distributor Services Department gefundene Antwort oder Regelung abgelehnt
worden oder bleibt die Angelegenheit aus anderen Gründen ungelöst, untersucht das DRB die Aussagen
der Beteiligten und die Indizien, berät sich und beantwortet dann die derzeit offenen Probleme gemeinschaftlich.
Ein Berater darf innerhalb von sieben Werktagen ab dem Datum (1) der schriftlichen Mitteilung von
SISEL über die Disziplinarmaßnahme oder (2) der schriftlichen Ent- scheidung des Distributor Services
Department in Bezug auf einen Disput zwischen Beratern in schriftlicher Form eine telefonische
oder persönliche Anhörung beantragen. Die gesamte Kommunikation mit SISEL und dem Berater,
der eine Schlichtung wünscht, muss schriftlich erfolgen. Es liegt im Ermessen des DRB, ob ein Antrag
zur Prüfung zugelassen wird. Stimmt das DRB einer Untersuchung der Angelegenheit zu, setzt es
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags des Beraters eine Anhö- rung an.
Alle Beweismaterialien (z. B. Dokumente, Anlagen usw.), die auf Wunsch des Beraters vom DRB
berücksichtigt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vor dem Anhörungstermin bei SISEL
eingereicht werden. Der Berater trägt sämtliche Kos- ten im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit
und der Anwesenheit etwaiger Zeugen, die nach seinem Willen bei der Anhörung anwesend sein sollen.
Die Entscheidung des DRB ist endgültig und bedarf keiner weiteren Überprüfung. Solange sein Antrag
beim DRB anhängig ist, verzichtet der Berater auf sein Recht, ein Schiedsverfahren einzu- leiten oder
irgendein anderes Rechtsmittel einzulegen.
Nach der Festsetzung einer Sanktion kann der Berater, dem die Disziplinarmaßnahme auferlegt wurde,
beim DRB Einspruch gegen die Sanktion einlegen. Der Einspruch des Beraters muss in schriftlicher
Form erfolgen und innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Kündigungsmitteilung von SISEL beim
Unternehmen eingehen. Geht der Einspruch nicht innerhalb der 15-Tage-Frist bei SISEL ein, ist die
Sanktion endgültig. Der Berater muss seinem Einspruchsschreiben alle Dokumente beifügen, die
den Einspruch stützen. Sofern der Berater fristgerecht Einspruch gegen die Kündigung einlegt, prüft
und über- denkt das DRB die Kündigung, erwägt etwaige andere angemessene Maßnahmen und
benachrichtigt den Berater schriftlich über seine Entscheidung.
9.4 SCHIEDSVERFAHREN
Jede Auseinandersetzung oder Forderung, die aus oder im Zusammenhang mit der Ver- einbarung
oder aus einem Verstoß gegen die Vereinbarung entstanden ist, wird schieds- gerichtlich gemäß
der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer beigelegt, und das Urteil über den vom
Schiedsrichter verkündeten Schiedsspruch kann an einem beliebigen zuständigen Gericht eingereicht
werden. Die Berater verzichten auf jegliches Recht auf eine Schwurgerichtsverhandlung oder eine
Gerichtsverhandlung. Der Schiedsort für alle Schiedsverfahren ist Zürich (Schweiz). Alle Parteien können
alle Offenlegungsrechte gemäß der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer in Anspruch
nehmen. Das Verfahren wird von einem Schiedsrichter geleitet, einem Anwalt, der über Fachkenntnis
auf dem Gebiet der handelsrechtlichen Transaktionen mit Schwerpunkt auf Direktvertrieb verfügt und
von beiden Parteien genehmigt wurde. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Übernahme der Kosten
und Auslagen für das Schiedsverfahren, einschließlich Anwaltsgebühren und Klageeinreichungskosten,
durch die unterlegene Partei. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für beide
Parteien bindend und kann, falls erforderlich, an einem beliebigen zuständigen Gericht auf ein Urteil
herabgesetzt werden. Diese Einigung auf ein Schiedsverfahren besteht nach Kündigung oder Ablauf der
Vereinbarung fort.
Keine der Aussagen in diesen Richtlinien und Vorgehensweisen hindert SISEL daran, bei einem
zuständigen Gericht einen Pfändungsbefehl, eine einstweilige, vorläufige oder dauerhafte Verfügung
oder ein anderes verfügbares Rechtsmittel zu beantragen und einzuholen, um die Interessen von
SISEL vor, während oder nach der Einleitung eines Schiedsverfahrens oder anderen Gerichtsverfahrens
oder bis zur Verkündung einer Entscheidung oder eines Urteilsspruchs im Zusammenhang mit einem
Schiedsverfahren oder einem anderen Gerichtsverfahren zu wahren und zu schützen.
9.5 GELTENDES RECHT, ZUSTÄNDIGKEIT UND GERICHTSSTAND
Zuständige Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten, die nicht dem Schiedsverfahren
unterliegen, ist Utah County (US-Bundesstaat Utah), sofern nicht die Gesetze des Bundesstaats,
in dem sich der Wohnsitz des Beraters befindet, ausdrücklich die Anwendung der Gesetze dieses
Bundesstaats verlangen. Alle anderen Angelegen- heiten in Bezug auf die Vereinbarung, oder die
aus der Vereinbarung entstehen, unter- liegen dem Recht des US-Bundesstaats Utah, sofern nicht die
Gesetze des Bundesstaats, in dem sich der Wohnsitz des Beraters befindet, ausdrücklich die Anwendung
der Gesetze dieses Bundesstaats verlangen. 9.5.1 Bürger des US-Bundesstaats Louisiana: Ungeachtet
des Vorstehenden können Bürger des US-Bundesstaats Louisiana Klage gegen das Unternehmen mit
zuständiger Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand gemäß den Gesetzen des US-Bundesstaats Louisiana
einreichen.
10.0 BESTELLUNGEN
10.1 DIREKTKUNDEN
Die Berater werden ermuntert, bei Einzelhandelskunden für das Direktkundenprogramm von SISEL
zu werben. Der Kunde ruft einfach bei der gebührenfreien SISEL-Ruf- nummer für Bestellungen
an oder besucht die SISEL-Website oder die replizierte Web- site seines SISEL-Beraters, um eine
Bestellung aufzugeben, deren Gesamtbetrag der Kreditkarte des Kunden belastet wird. SISEL sendet die
bestellten Produkte direkt an den Kunden. Um sicherzustellen, dass dem Berater das entsprechende
Umsatzvolumen zugeordnet wird, darf der Kunde keine Bestellung ohne eine ID-Nummer eines Beraters
aufgeben. Darüber hinaus kann ein Direktkunde sich für das Abonnement-Programm (Automatic
Purchase Program) registrieren lassen, bei dem er jeden Monat automatisch ein Paket mit ausgewählten
SISEL-Produkten nach Hause geliefert bekommt.
10.2 PRODUKTRABATT
Ein Direktkunde erhält für jeweils 20,00 USD Wert an gekauften SISEL-Produkten einen (1)
Produktpunkt, den er gegen kostenlose Produkte einlösen kann. Der einlösbare Wert ist 1 Produktpunkt
= 3,00 USD. Falls ein Direktkunde sich entscheidet, Berater zu werden, wird sein Direktkundenkonto
automatisch aufgelöst. Die von diesem Direkt- kunden erzielten Punkte sind nicht übertragbar. Das
Gesamtguthaben an Punkten, das von diesem Direktkunden erzielt wurde, muss vor der Kündigung
seines Kontos ein- gelöst werden. Ein etwaiges Restguthaben verfällt.
10.3 PRODUKTE, MIT DENEN PUNKTE EINGELÖST WERDEN
Kostenlose Produkte, mit denen Produktpunkte eingelöst werden, werden nicht ge- kauft, sind insofern
vom Vergütungsplan ausgeklammert und haben keinen PV- oder WBV-Wert.
10.4 KAUF VON SISEL-PRODUKTEN
Jeder Berater sollte seine Produkte direkt bei SISEL kaufen. Wenn ein Berater Produkte bei einem
anderen Berater oder einer anderen Quelle kauft, erhält der Berater, der die Produkte kauft, nicht das
persönliche Umsatzvolumen, das dem Kauf zuzurechnen ist.
10.5 ALLGEMEINE RICHTLINIEN FÜR BESTELLUNGEN
Bei Bestellungen mit ungültiger oder falscher Zahlung versucht SISEL, den Berater telefonisch und/
oder per Post zu erreichen, um eine erneute Zahlung zu erhalten. Wenn diese Versuche auch nach fünf
Werktagen noch keinen Erfolg zeitigen, wird die Bestellung unbearbeitet zurückgesendet. Bestellungen
mit Bezahlung per Nachnahme werden nicht akzeptiert. Bei SISEL gibt es keine Mindestbestellmengen.
Bestellungen von Produkten können mit Bestellungen von Verkaufshilfsmitteln zusammengefasst
werden.
10.6 VERSANDMETHODEN UND VORGEHENSWEISE BEI LIEFERRÜCKSTÄNDEN
SISEL versendet Produkte normalerweise innerhalb von 7 Tagen nach Datum des Eingangs einer
Bestellung. SISEL liefert jeden Posten einer Bestellung prompt aus, der gegenwärtig vorrätig ist. Ist
ein bestellter Posten jedoch im Moment nicht vorrätig, wird er als offene Bestellung vorgehalten und
ausgeliefert, sobald weitere Warenlieferungen bei SISEL eingegangen sind. Den Beratern werden Posten,
für die ein Lieferrückstand besteht, angerechnet, und sie erhalten hierfür persönliches Umsatzvolumen,
sofern auf der Rechnung nicht angegeben ist, dass das betreffende Produkt nicht mehr vertrieben wird.
SISEL informiert die Berater und Direktkunden, wenn für einen Posten ein Liefer- rückstand besteht und
mit dem Versand dieses Postens innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Bestellung nicht zu rechnen
ist. Außerdem wird ein geschätztes Lieferdatum angegeben. Offene Bestellungen können auf Verlangen
des Direktkunden oder Beraters storniert werden. Direktkunden und Berater können für stornierte
offene Bestellungen eine Rückerstattung, eine Gutschrift auf ihr Konto oder ein Ersatzprodukt anfordern.
Wird eine Rückerstattung angefordert, wird das persönliche Umsatzvolumen des Be- raters in dem
Monat, in dem die Rückerstattung ausgezahlt wird, um den Betrag der Rückerstattung gekürzt.
10.7 BESTÄTIGUNG DER LIEFERUNG
Der Berater und/oder der Empfänger einer Lieferung muss bestätigen, dass die erhal- tenen Produkte
den auf dem Lieferschein aufgeführten Produkten entsprechen und unbeschädigt sind. Wird SISEL nicht
innerhalb von dreißig Tagen nach Lieferung über eine von der Bestellung abweichende Lieferung oder
eine etwaige Beschädigung der Lieferung informiert, verfällt das Recht des Beraters auf Anforderung
einer Korrek- turlieferung.
11 ZAHLUNG UND VERSAND
11.1 ANZAHLUNGEN
Dem Berater sollten außer zum Zeitpunkt der Lieferung eines Produkts keine Beträge gezahlt
werden und der Berater sollte solche Beträge nicht annehmen. Der Berater sollte keine Gelder von
Einzelhandelskunden annehmen, die er als Anzahlung oder Voraus- zahlung auf zukünftige Lieferungen
aufbewahren soll.
11.2 KEINE AUSREICHENDE DECKUNG
Jeder Berater, der am Abonnement-Programm teilnimmt (Automatic Purchase Program), muss
sicherstellen, dass auf seinem Konto eine ausreichende Deckung oder Kreditlinie vorhanden ist, damit
der Betrag für die monatliche Abo-Bestellung abgebucht werden kann. SISEL kontaktiert den Berater
nicht von sich aus, wenn eine Abo-Bestellung aufgrund der nicht ausreichenden Deckung oder
Kreditlinie auf seinem Konto storniert wurde. Dies kann zur Folge haben, dass der Berater in dem
betreffenden Monat die Vorgabe für sein persönliches Umsatzvolumen nicht erfüllt.
11.3 NICHT EINGELÖSTE SCHECKS
Alle von der Bank eines Beraters mangels ausreichender Deckung zurückgewiesenen Schecks werden
erneut zur Zahlung vorgelegt. Dem Konto des Beraters wird eine Gebühr von 25,00 USD für den nicht
eingelösten Scheck belastet. Nach Erhalt eines nicht eingelösten Schecks von einem Kunden oder einem
Berater müssen alle zukün- ftigen Bestellungen per Kreditkarte, Zahlungsanweisung oder Bankscheck
bezahlt werden. Ausstehende Beträge, die ein Berater SISEL für mangels Deckung zurückge- wiesene
Schecks und damit verbundene Gebühren schuldet, werden von den nachfol- genden Bonus- und
Vergütungsschecks für den Berater einbehalten.
11.4 BESCHRÄNKUNGEN DER BENUTZUNG VON KREDITKARTEN UND DES ZUGANGS ZU GIROKONTEN DURCH DRITTE
Ein Berater erlaubt einem anderen Berater oder einem Kunden nicht, seine Kreditkarte zu benutzen
oder Beträge von seinem Girokonto abzubuchen, um ihn bei SISEL ein- zuschreiben oder Produkte vom
Unternehmen zu kaufen.
11.5 UMSATZSTEUER
Einer unserer Leitgedanken beim Entwurf der SISEL-Geschäftschance war es, die Berater von so vielen
administrativen, operativen und logistischen Aufgaben wie möglich zu entlasten. Dadurch können
sich die Berater auf die Aktivitäten konzentrieren, die einen direkten Einfluss auf ihre Einkünfte
haben, nämlich das Verkaufen von Produkten und das Einschreiben von Geschäftspartnern. Zu
diesem Zweck nimmt SISEL den Beratern die Last ab, Umsatzsteuer zu berechnen und zu entrichten,
Umsatzsteuererklärungen einzureichen und Unterlagen über Umsatzsteuer zu führen.
Aufgrund seiner Geschäftstätigkeit ist SISEL verpflichtet, Umsatzsteuer auf alle von Beratern und
Direktkunden getätigten Käufe zu berechnen und die berechneten Steuern an die Finanzbehörden
der jeweiligen Bundesstaaten zu entrichten. Entsprechend berech- net und entrichtet SISEL im Namen
seiner Berater Umsatzsteuer auf den Einzel- handelspreis der Produkte gemäß dem Steuersatz, der
in dem Land, Bundesstaat bzw. Bundesland, in das die Lieferung versendet wird, gültig ist. Wenn ein
Berater eine aktuelle Steuerbefreiungsgenehmigung und eine Umsatzsteuer-Registrierungslizenz (Sales
Tax Registration License) vorgelegt und SISEL diese akzeptiert hat, wird auf den Rechnungsbetrag keine
Umsatzsteuer berechnet, und die Verpflichtung zur Berechnung und Entrichtung von Umsatzsteuer an
die zuständige Finanzbehörde liegt ausschließlich beim Berater. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur für
Bestellungen, die in einen Bun- desstaat oder ein Bundesland versendet werden, für den bzw. das die
einschlägigen Steuerbefreiungsanträge eingereicht und genehmigt wurden. Die geltende Umsatzsteuer
wird auf alle Bestellungen berechnet, die per Direktlieferung in einen anderen Bun- desstaat/ein
anderes Bundesland versendet werden. Eine von SISEL akzeptierte Um- satzsteuerbefreiung gilt nicht
rückwirkend.
Die Steuerpflichtigkeit von Produkten und die Umsatzsteuersätze sind je nach Land, Bundesstaat
und Bundesland unterschiedlich. Hinzu kommt, dass in verschiedenen Rechtssystemen immer
mehr kommunale Steuern (Landkreis, Stadt bzw. Gemeinde) eingeführt werden. Dies kann zu einer
Differenz zwischen dem Betrag, den SISEL einem Berater berechnet, und dem Betrag, den der Berater
wiederum einem Einzel- handelskunden berechnet, führen, je nachdem, wo der Verkauf stattfindet.
Die Differenz sollte dem Customer Service Department von SISEL mitgeteilt werden, damit eine
entsprechende Berichtigung vorgenommen wird. Dabei muss der Berater Folgendes angeben: Datum
des Verkaufs, Bundesstaat bzw. Bundesland, Landkreis, Stadt/Ge- meinde und Steuersatz am Verkaufsort,
Gesamteinzelhandelsumsatz sowie der fällige zusätzlich zu bezahlende Steuerbetrag bzw. die fällige
Steuergutschrift. Jeder Berater muss sich darüber informieren, welche Produkte steuerpflichtig sind und
zu welchem Steuersatz. Falls Sie Fragen zur Steuerpflichtigkeit und zu Steuersätzen haben, wenden Sie
sich bitte an die zuständige staatliche Behörde.
12 INAKTIVITÄT UND KÜNDIGUNG
12.1 FOLGEN DER KÜNDIGUNG
Solange ein Berater aktiv ist und die Bestimmungen der Beratervereinbarung und der vorliegenden
Richtlinien und Vorgehensweisen einhält, zahlt SISEL in Übereinstim- mung mit dem Marketingund
Vergütungsplan Provisionen an diesen Berater aus. Die Boni und Provisionen eines Beraters
stellen die gesamte Vergütung der Bemühungen des Beraters zur Generierung von Umsätzen und
aller damit verbundenen Aktivitäten dar (einschließlich Aufbau einer Downline-Organisation). Nach
einer Nichtverlängerung der Beratervereinbarung eines Beraters, Kündigung wegen Inaktivität oder
freiwilligen oder zwangsweisen Kündigung seiner Beratervereinbarung (diese Methoden werden zusammen
als „Kündigung“ bezeichnet), hat der frühere Berater keinerlei Rechte, Titel, Ansprüche oder
Interessen mehr gegenüber der Marketing-Organisation, in der er tätig war, und keinerlei Ansprüche
mehr auf Provisionen oder Boni aus den von der Orga- nisation generierten Umsätzen. Ein Berater,
dessen Geschäft gekündigt wird, verliert dauerhaft alle Rechte als Berater. Dies umfasst das Recht,
SISEL-Produkte zu verkaufen und das Recht auf den Erhalt zukünftiger Provisionen, Boni oder anderer
Einkünfte aus den Verkäufen und anderen Tätigkeiten der früheren Downline-Verkaufsorganisation
des Beraters. Im Falle einer Kündigung verzichtet der Berater auf alle etwaigen Rechte, einschließlich,
jedoch nicht beschränkt auf Eigentumsrechte, gegenüber seiner früheren Downline-Organisation sowie
auf alle Boni, Provisionen oder anderen Vergütungen aus den Verkäufen und anderen Tätigkeiten seiner
früheren Downline-Organisation.
Nach der Kündigung der Beratervereinbarung eines Beraters stellt sich der frühere Berater nicht mehr
als SISEL-Berater dar und hat auch nicht mehr das Recht, SISEL- Produkte zu verkaufen. Ein Berater,
dessen Beratervereinbarung gekündigt wurde, erhält nur für die letzte vollständige Zahlungsperiode
vor der Kündigung, während der er aktiv war, Provisionen und Boni (abzüglich etwaiger Beträge, die
während der Dauer einer der zwangsweisen Kündigung vorausgehenden Untersuchung einbehalten
wurden).
12.2 KÜNDIGUNG WEGEN INAKTIVITÄT
Es ist die Pflicht des Beraters, in seiner Marketing-Organisation durch Generieren von eigenen Verkäufen
an Endkunden mit gutem Beispiel voranzugehen. Stellt der Berater diese Führungsqualität nicht
unter Beweis, verliert er das Recht auf den Erhalt von Provisionen aus den Umsätzen, die durch seine
Marketing-Organisation erzielt werden.
12.2.1 KEIN AUSREICHENDES PERSÖNLICHES VOLUMEN, UM AKTIVEN STATUS AUFRECHTZUERHALTEN
Ein Berater, der in einer Zahlungsperiode selber weniger als 100 USD an persönlichem Umsatzvolumen
erzielt, erhält keine Provision für die in seiner Marketing-Organisation für diese Zahlungsperiode
erzielten Umsätze. Wenn ein Berater über einen Zeitraum von sechs aufeinander folgenden Monaten
keine Produkte gekauft hat (und daher als „in- aktiv“ gilt), wird seine Beratervereinbarung wegen
Inaktivität gekündigt. Die Kündigung tritt am Tag nach dem letzten Tag der sechsmonatigen Periode der
Inaktivität in Kraft.
12.2.2 FEHLEN EINES PERSÖNLICH GESPONSERTEN BERATERS ODER DIREKTKUNDEN
Wenn ein Berater über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht
mindestens einen persönlich gesponserten aktiven Berater oder Direktkunden in seiner Downline-
Verkaufsorganisation hat, wird seine Beratervereinbarung wegen Inaktivität gekündigt.
12.3 ZWANGSWEISE KÜNDIGUNG
Der Verstoß eines Beraters gegen eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, ein- schließlich
Änderungen, die SISEL ausschließlich nach eigenem Ermessen vorgenom- men hat, kann eine der
in Abschnitt 9.1 genannten Sanktionen zur Folge haben, darunter die zwangsweise Kündigung der
Beratervereinbarung. Die Kündigung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die diesbezügliche schriftliche
Mitteilung per Post, Fax oder Übergabe an einen Eilkurier, an die letzte bekannte Adresse (oder
Faxnummer) des Beraters oder an dessen Anwalt übermittelt wurde, oder an dem der Berater tatsächlich
die Benach- richtigung über die Kündigung erlangt, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
12.4 FREIWILLIGE KÜNDIGUNG
Ein Teilnehmer dieses Network-Marketing-Plans hat das Recht, seine Beraterverein- barung jederzeit
unabhängig von der Begründung zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich an das Unternehmen
unter der Adresse seines Hauptgeschäftssitzes gerichtet werden. Die schriftliche Kündigung muss
die Unterschrift des Beraters, seinen Namen in Druckbuchstaben, seine Adresse und seine Berater-
ID-Nummer enthalten. Bitte räumen Sie dem Unternehmen eine Bearbeitungsdauer von zehn (10)
Werktagen ab Eingang der Kündigung bei SISEL ein, bis das Beraterverhältnis gekündigt wird.
12.5 NICHTVERLÄNGERUNG
Ein Berater kann seine Beratervereinbarung auch freiwillig kündigen, indem er sie am Jahrestag ihres
Bestehens nicht verlängert. Auch das Unternehmen kann beschließen, dass eine Beratervereinbarung am
Jahrestag ihres Bestehens nicht verlängert wird.
13 DEFINITIONEN
Aktiver Berater – Ein Berater, der die Mindestvorgabe für das persönliche Umsatz- volumen gemäß dem
Internationalen 5-Sterne-Seamless-Hybrid-Vergütungsplan von SISEL erfüllt, um sicherzustellen, dass er
Anspruch auf den Erhalt von Boni und Pro- visionen hat.
Aktiver Rang – der derzeitige Rang eines Beraters gemäß dem Internationalen 5-Sterne- Seamless-
Hybrid-Vergütungsplan von SISEL für eine gegebene Umsatzperiode. Um in Bezug auf einen
bestimmten Rang als „aktiv“ zu gelten, muss ein Berater die im Inter- nationalen 5-Sterne-Seamless-
Hybrid-Vergütungsplan von SISEL dargelegten Anforde- rungen für seinen jeweiligen Rang erfüllen.
(Siehe die Definition des Begriffs „Rang“ weiter unten.) Vereinbarung – Der Vertrag zwischen dem
Unternehmen und jedem Berater, der folgende Dokumente umfasst: die Beraterbewerbung und
-vereinbarung, die Richtlinien und Vorgehensweisen von SISEL, den Dynamischen Vergütungsplan
von SISEL und gegebenenfalls das Formular „Erklärung des einträg- lichen Interesses“, alle in ihrer
jeweils aktuellen Form und einschließlich Änderungen nach ausschließlichem Ermessen von SISEL.
Diese Dokumente werden zusammen- genommen als die „Vereinbarung“ bezeichnet. Kündigung – Die
Beendigung des Geschäfts eines Beraters. Die Kündigung kann entweder freiwillig oder zwangsweise
aufgrund von Nichtverlängerung oder Inaktivität erfolgen.
Provisionsfähige Produkte – Alle SISEL-Produkte, auf die Provisionen und Boni aus- bezahlt werden.
Berater-Kits und Verkaufshilfsmittel sind keine provisionsfähigen Produkte.
Unternehmen – Der Begriff „Unternehmen“, wie er in der gesamten Vereinbarung ver- wendet wird,
umfasst SISEL International, LLC, SISEL International AG und deren verbundene Unternehmen.
Berater-Kit – Eine Zusammenstellung von SISEL-Schulungsmaterialien und Support- Dokumentation für
das Geschäft des Beraters, die jeder neue Berater erwerben muss.
Downline – Siehe „Marketing-Organisation“ weiter unten.
Downline-Aktivitätsbericht – Ein monatlicher Bericht, der von SISEL erstellt wird und wichtige
Daten wie die Namen der Berater, Umsatzinformationen und Einschreibungs- aktivitäten der
Marketing-Organisation jedes Beraters enthält. Dieser Bericht enthält vertrauliche Informationen und
Geschäftsgeheimnisse, die Eigentum von SISEL sind.
Downline-Zweig – Jede der direkt unter Ihnen eingeschriebenen Personen stellt zusam- men mit
Ihnen als ihrem Sponsor und ihrer jeweiligen Marketing-Organisation einen „Zweig“ in Ihrer Marketing-
Organisation dar.
Endver braucher – Eine Person, die SISEL-Produkte für den Eigenverbrauch kauft und nicht zum
Weiterverkauf an eine andere Person.
Gruppenumsatzvolumen (Group Sales Volume, PgV) – Der provisionsfähige Wert der SISELProduktverkäufe,
die die persönliche, nicht ausscherende Marketing-Organisation eines Executive-
Beraters (oder eines höherrangigen Beraters) erzielt hat. Das Gruppen- umsatzvolumen beinhaltet nicht
das persönliche Umsatzvolumen des unterstellten Beraters. (Berater-Kits und Verkaufshilfsmittel haben
kein Umsatzvolumen.)
Unmittelbarer Haushalt – Der Haushaltsvorstand und die abhängigen Familienange- hörigen, die im
gleichen Haus wohnen.
Ebene – Die Stufen der Direktkunden und Berater in der Downline der Marketing-Organisation eines
bestimmten Beraters. Dieser Begriff bezeichnet die Position eines Beraters relativ zu einem bestimmten
Berater in seiner Upline und gibt die Anzahl der Berater zwischen den beiden an, die durch Sponsoring
miteinander verbunden sind. Beispiel: A sponsert B, B sponsert C, C sponsert D und D sponsert E.
Dann ist E auf der vierten Ebene von A.
Marketing-Organisation – Die Direktkunden und Berater, die unter einem bestimmten Berater
beliebigen Rangs gesponsert sind.
Offizielle SISEL-Materialien – Literatur, Audio- oder Videobänder und andere Mate- rialien, die von
SISEL entwickelt, gedruckt, veröffentlicht und an die Berater verteilt werden.
Persönliches Umsatzvolumen (Personal Sales Volume, PV) – Der provisionsfähige Wert der
Produktverkäufe (1) durch das Unternehmen an einen Berater und (2) durch das Unternehmen an die
persönlich eingeschriebenen Direktkunden des Beraters in einem bestimmten Kalendermonat.
Direktkunde – Ein Kunde, der eine SISEL-Direktkundenvereinbarung unterzeichnet hat (siehe
Abschnitt 10.1 weiter oben) und die Produkte für den Eigenverbrauch benötigt und keine Downline-
Beraterorganisation aufbaut.
Rang – Der „Titel“, den ein Berater gemäß dem Internationalen 5-Sterne-Seamless-Hybrid-
Vergütungsplan von SISEL erreicht hat. Ein Aufstieg im Rang tritt am ersten Tag des Monats, der auf die
Qualifizierung folgt, in Kraft. Im Dynamischen Vergütungsplan von SISEL gibt es zwei übergeordnete
Ränge: Berater und Executive. Einzelheiten zu den Rängen und den damit verbundenen Qualifizierungen
finden Sie in der Broschüre zum Internationalen 5-Sterne-Seamless-Hybrid-Vergütungsplan von
SISEL.
Abwerben – Im Zusammenhang mit der Vorgehensweise von SISEL bei Interessen- konflikten (Abschnitt
4.9) bedeutet der Begriff „Abwerben“ die tatsächliche oder versuchte Aufforderung, Anmeldung,
Ermunterung oder anderweitige Bemühung, einen anderen SISEL-Berater oder -Direktkunden entweder
direkt oder über einen Dritten dahingehend zu beeinflussen, dass er sich bei einer anderen Multilevel-
Marketing-, Network-Marketing- oder Direktverkaufs-Geschäftschance einschreiben lassen oder an einer
solchen teilnehmen solle. Dieses Verhalten stellt eine Abwerbung dar, selbst wenn die Handlungen des
Beraters die Reaktion auf eine Anfrage von einem anderen Berater oder Direktkunden sind.
Wiederverkaufbar – Produkte und Verkaufshilfsmittel gelten als „wiederverkaufbar“, wenn jedes der
folgenden Kriterien erfüllt ist: 1) Das Produkt ist ungeöffnet und un- benutzt. 2) Die Verpackung und
die Etiketten wurden nicht manipuliert oder beschädigt. 3) Das Produkt und die Verpackung sind
in einem Zustand, der den Verkauf der Ware zum vollen Preis als kommerziell angemessene Praktik
im Handelssektor rechtfertigt. 4) Das Produkt wird innerhalb von einem Jahr ab dem Datum des
Kaufs an SISEL zurückgesendet. 5) Das Verfallsdatum des Produkts ist noch nicht verstrichen und 6)
das Produkt weist die aktuelle SISEL-Etikettierung auf. Ein Produkt, das zum Zeitpunkt des Verkaufs
deutlich als nicht umtauschbares Produkt, Auslaufartikel oder Saisonartikel gekennzeichnet war, ist nicht
wiederverkaufbar.
Einzelhandelskunde – Eine Person, die SISEL-Produkte von einem Berater kauft.
Rollup – (Aufrücken in der Marketing-Organisation) Die Methode, mit der ein frei gewordener Platz in
einer Marketing-Organisation, den ein ausscheidender Berater hinterlässt, dessen Beratervereinbarung
gekündigt wurde, wieder besetzt wird.
Sponsor – Ein Berater, der einen Direktkunden oder einen anderen Berater in das Unternehmen
sponsert und der in der Beraterbewerbung und -vereinbarung als der Sponsor angegeben ist. Das
Einschreiben von anderen Personen und die Schulung dieser Personen für ihre Tätigkeit als zukünftige
Berater wird als „Sponsern“ („Sponsoring“) bezeichnet.
Empfohlener Verkaufspreis – Der Preis, zu dem Berater gemäß der Empfehlung von SISEL ein
bestimmtes Produkt an Einzelhandelskunden verkaufen sollen. Unabhängig vom empfohlenen
Verkaufspreis steht es den Beratern jederzeit frei, SISEL-Produkte zu einem von ihnen festgelegten Preis
zu verkaufen.
Upline – Dieser Begriff bezeichnet den Berater oder die Berater oberhalb eines bestim- mten Beraters in
einer Sponsorenlinie bis hinauf zum Unternehmen. Umgekehrt ausge- drückt ist dies die Sponsorenlinie,
durch die ein bestimmter Berater mit dem Unter- nehmen verknüpft ist.
© 2009 SISEL; International, LLC. & SISEL International AG, All rights reserved.
www.siselinternational.com -03/14/2007 - REVISED 2-06-09 14423:0003\982514.01
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